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KomNet-Wissensdatenbank

Darf der Gabelstapler eines an Herzschwäche leidenden Mitarbeiters mit einer Funktion ausgestattet werden, die dieser alle 3 sec. drücken muss?

KomNet Dialog 3414

Stand: 13.09.2023

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Leistungsgewandelte Arbeitnehmer/innen, (Schwer-) Behinderung

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Frage:

Ist es zulässig, Gabelstapler zusätzlich mit einer Funktion (`Totmann-Schalter`, alle 3 sec. drücken - ähnlich wie in Zügen) auszustatten, wenn der Gabelstapler durch eine Personen bedient wird, welche an Herzschwäche leidet?

Antwort:

Nach § 7 der DGUV Vorschrift 68 "Flurförderzeuge" darf der Arbeitgeber mit dem selbständigen Steuern von Flurförderzeugen (Gabelstaplern) mit Fahrersitz oder Fahrerstand Personen nur beauftragen, die

  • 18 Jahre alt sind,
  • für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind und
  • ihre Befähigung nachgewiesen haben.

Der Auftrag muss schriftlich erteilt werden.


Als Nachweis der körperlichen Eignung gilt die Feststellung im Rahmen der arbeitsmedizinischen Untersuchung nach der DGUV Empfehlung "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten" (früher "G25-Untersuchung").


Bei einem Arbeitnehmer mit Herzschwäche ist die körperliche Eignung zum selbständigen Steuern von Flurförderzeugen fraglich. Die Entscheidung muss der untersuchende Arzt treffen.


Ein Betätigungsschalter, mit dem der Fahrer seine Handlungsfähigkeit in regelmäßigen Abständen quittieren muss, ist bei Flurförderzeugen eine ungeeignete Maßnahme.


Auf die DGUV Information 208-004 "Gabelstapler" weisen wir hin.