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In welchen Intervallen müssen Mitarbeiter, die im Besitz eines Staplerführerscheins sind, nachgeschult werden?

KomNet Dialog 5481

Stand: 29.09.2021

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Staplerfahrer

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Frage:

In welchen Intervallen müssen Mitarbeiter, die im Besitz eines Staplerführerscheins sind, nachgeschult werden?

Antwort:

Flurförderzeuge sind Arbeitsmittel gemäß der Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV. Ein Arbeitgeber, der Beschäftigte einen Gabelstapler fahren lässt, muss daher die Anforderungen der BetrSichV und der berufsgenossenschaftlichen Vorschriften, insbesondere der DGUV Vorschrift 68 "Flurförderzeuge" beachten.


Grundsätzlich bleibt die Benutzung von Arbeitsmitteln dazu geeigneten, unterwiesenen oder beauftragten Beschäftigten vorbehalten (Ziffer 1.9 des Anhangs 1 der BetrSichV). Weiter konkretisiert wird diese Anforderung unter § 7 der DGUV Vorschrift 68:


Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand Personen nur beauftragen, die

• mindestens 18 Jahre alt sind,

• für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind und

• ihre Befähigung nachgewiesen haben. Der Auftrag muss schriftlich erteilt werden.

Unter Ziffer 1 des Anhangs 1 zur BetrSichV sind zusätzliche Mindestvorschriften für Flurförderzeuge aufgeführt.

Ein Intervall für Nachschulungen wird in den Vorschriften nicht genannt. Dies obliegt dem beauftragenden Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungbeurteilung regelmäßig festzustellen, inwieweit die o.g. Eignung und Befähigung bei dem Mitarbeiter noch ausreichend vorhanden ist.

Davon unbhängig sind natürlich arbeitsplatz- und gerätebezogene Unterweisungen nach § 12 Arbeitsschutzgesetz und § 12 Betriebssicherheitsverordnung regelmäßig wiederkehrend durchzuführen.