Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Sind Beschäftigte in einem Betrieb zur umfassenden Auskunft bei Fragen von Arbeitsschutzbehörden, Staatsanwaltschaft oder Polizei verpflichtet?

KomNet Dialog 3372

Stand: 10.02.2015

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitnehmerbeteiligung > Pflichten von Beschäftigten

Favorit

Frage:

Sind Beschäftigte in einem Betrieb zur umfassenden Auskunft bei Fragen (z.B. einen Unfallhergang betreffend) von Arbeitsschutzbehörden, Staatsanwaltschaft oder Polizei verpflichtet, auch wenn vereinbart ist, dass die Kommunikation über die Geschäftsleitung erfolgen soll und kein Rechtsbeistand zugegen ist. Welche sind die Mindestangaben, die ein Befragter jedenfalls erteilen muss, wenn er sich nicht der Gefahr einer Verfolgung wegen einer evtl. begangenen Ordnungswidrigkeit aussetzen möchte?

Antwort:

Ansprechpartner der Arbeitsschutzbehörden sind Arbeitgeber, Betreiber usw.. Insofern sind Beschäftigte vom Grundsatz her nicht zu Auskünften verpflichtet. Der Arbeitgeber darf auch nicht durch behördliche Anordnung dazu verpflichtet werden, dass seine Beschäftigten Auskünfte erteilen. Sollten Fragestellungen des Arbeitsschutzgesetzes-ArbSchG bzw. seiner Verordnungen (z. B. der Arbeitsstättenverordnung, Baustellenverordnung) betroffen sein, können die Arbeitschutzbehörden von Beschäftigten, die gleichzeitig verantwortliche Personen i.S. des § 13 ArbSchG sind, die für ihre Überwachungsaufgabe erforderlichen Auskünfte verlangen, vgl. § 22 Abs. 1 ArbSchG.

Sollte eine Arbeitsschutzbehörde ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen eine verantwortliche Person eingeleitet haben, darf sie auch Zeugen vernehmen (§§ 46 OWiG, 161a StPO). Dabei kommt auch die zeugenschaftliche Aussage eines Beschäftigten in Frage. Gleiches gilt auch für die Ermittlungen von Polizei oder Staatsanwaltschaft. Beschäftigte können sich allerdings - auch ohne dazu verpflichtet zu sein - bereit erklären, freiwillig eine Auskunft zu erteilen. Dabei sollte ein Beschäftigter aber immer seine arbeitsrechtlichen Verschwiegenheitspflichten beachten. Sollte eine Auskunftserteilung durch einen Beschäftigten ausnahmsweise zulässig sein, muss dieser auch umfassend antworten. Es bestehen allerdings im Rahmen einer zeugenschaftlichen Vernehmung die üblichen Zeugnisverweigerungsrechte, wie z.B. Auskunftsverweigerungrechte auf solche Fragen, deren Beantwortung ihn selbst belasten würde (§ 55 StPO).