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Sollten schwangere Mitarbeiterinnen an der Grippeschutzimpfung teilnehmen?

KomNet Dialog 3291

Stand: 17.04.2018

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Gefährdungen für werdende / stillende Mütter

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Frage:

Wir bieten traditionell Grippeschutzimpfungen für unsere Mitarbeiter an. Was ist bei schwangeren Beschäftigten zu beachten, lieber keine Teilnahme an der Impfung?

Antwort:

Zur Grippeimpfung in der Schwangerschaft wird seitens der Impfstoffhersteller darauf verwiesen, dass gezielte Studien dazu fehlen, Schäden aber nicht bekannt sind. Eine Impfung wird unter Risiko-Abwägung empfohlen.

Im Falle einer Impfindikation in Form eines individuell erhöhten Erkrankungsrisikos sollte - bevorzugt im zweiten Drittel der Schwangerschaft - zur Impfung geraten werden. Bei einer drohenden Epidemie ist zusätzlich zu bedenken, dass Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett und Stillperiode mit einer erhöhten gesundheitlichen Belastung verbunden sind, die eine Influenzavirus-Infektion besonders gefährlich werden lassen können.


Mit einem Totimpfstoff - zum Beispiel gegen Tetanus, Grippe und Hepatitis A oder B - dürfen Schwangere geimpft werden. Im ersten Drittel der Schwangerschaft sollten allerdings nur wirklich dringend nötige Impfungen durchgeführt werden. Anders sieht es bei Impfungen mit einem Lebendimpfstoff (etwa gegen Röteln oder Windpocken) aus: Sie dürfen in der Schwangerschaft nicht erfolgen, da sie das Ungeborene schädigen können.

Eine stillende Frau hingegen darf grundsätzlich sowohl mit Tot- als auch mit Lebendimpfstoffen geimpft werden.


Fazit:

Schwangerschaft ist keine Kontraindikation (d. h. Gegenanzeige) für eine Grippeschutzimpfung. Im ersten Drittel der Schwangerschaft ist jedoch Vorsicht geboten und eine Abwägung zwischen der Höhe des Infektionsrisikos und dem möglichen Impfrisiko erforderlich. Generell wird dazu geraten (so z. B. das Robert Koch-Institut und die WHO) sich als Schwangere grundsätzlich gegen Grippe impfen zu lassen.

Im Einzelfall ist es sinnvoll mit dem Hausarzt Rücksprache zu halten.

Bei etwaiger Unklarheit kann ebenso Rat bei der Ständigen Impfkommission (STIKO) des Robert-Koch-Instituts eingeholt werden:

 

Postanschrift

Robert Koch-Institut

Postfach 65 02 61

D-13302 Berlin