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Ab welcher Verdünnung fällt ein Gefahrgut der Klasse 6.1 aus dieser Klasse heraus?

KomNet Dialog 3239

Stand: 19.08.2014

Kategorie: Sicherer Transport > Beförderung gefährlicher Güter > Gefahrguttransport

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Frage:

Ein flüssiges Gefahrgut der Klasse 6.1 soll mit einem flüssigen Nichtgefahrgut verdünnt werden. Ab welcher Verdünnung erhalte ich eine Zubereitung, die kein Gefahrgut mehr ist? Vielleicht darf ich an dieser Stelle 3 Stoffe namentlich nennen. 1.) N,N-Dimethyl-p-Toluidin (CAS 99-97-8), Klasse 6.1, III 2.) N,N-Dimethylanilin (CAS 121-69-7), Klasse 6.1, II 3.) N,N-Diethylanilin (CAS 91-66-7), Klasse 6.1, III Jeder dieser drei Stoffe soll mit einem Nichtgefahrgut verdünnt werden. Bei welcher Verdünnung fällt die Zubereitung aus der Klasse 6.1? Anmerkung: Zweck der Frage ist nicht eine Einstufung von einem Produkt. Das ADR gibt leider keine Auskunft darüber, wie lange ein Klasse 6.1 Gefahrgut in der Klasse bleibt, bis es rausfällt.

Antwort:

Grundsätze zur Klassifizierung von gefährlichen Gütern/Stoffen ergeben sich aus dem Teil 2 zu den internationalen Gefahrgutvorschriften, hier das ADR.

Soweit Stoffe in den UN Nummern genannt werden, sind sie diesen zuzuordnen. Zuordnungen von nicht namentlich genannten toxischen Stoffen einschließlich Lösungen und Gemische müssen gemäß dem Abschnitt 2.2.61 "Giftige Stoffe" ADR beurteilt werden. Hiernach umfasst die Klasse 6.1 ADR Stoffe, von denen "aus der Erfahrung" oder nach "experimentellen Untersuchungen" anzunehmen ist, dass sie beim Menschen u.a. zu Gesundheitsschäden führen. In den weiteren Teilen dieses Abschnittes werden nun Bewertungskriterien aufgeführt, auf welche, bedingt durch ihren Umfang im Einzelnen, hier nicht eingegangen werden kann.

Weitere Informationen liefern auch die einzelnen Gefahrstoff-Datenbanken. Aufgrund ihrer Erfahrungswerte bei den Einstufungen von Zubereitungen können diese Kriterien auch ins Transportrecht mit übernommen werden. Nach der GESTIS Datenbank der Berufsgenossenschaften liegen z.B. für die o.g. Stoffe folgende Informationen vor: Stoff 1 und 3) Gesundheitsschädlich bei Konzentrationen von 1-5 %, über 5 % toxisch; Stoff 2) Keine Konzentrationsangaben, Einstufung grundsätzlich als toxisch.