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Wie werden Leiharbeiter bei der Berechnung der Einsatzzeit von Sicherheitsfachkraft und Betriebsarzt berücksichtigt

KomNet Dialog 3110

Stand: 16.12.2014

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Fachkraft für Arbeitssicherheit

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Frage:

Wie werden Leiharbeiter bei der Berechnung der Einsatzzeit von Sicherheitsfachkraft und Betriebsarzt berücksichtigt?

Antwort:

Nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG, § 11 Abs. 6) unterliegt die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers (auch: „Zeitarbeitnehmers“) beim Entleiher den für den Betrieb des Arbeitgebers (Entleihers) geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts, wozu auch die Unfallverhütungsvorschriften der gesetzlichen Unfallversicherungsträger zählen (nach Sozialgesetzbuch (SGB) VII). Dies gilt gem. § 11 Abs. 6 AÜG ausdrücklich unbeschadet der Pflichten des Verleihers. Der Arbeitgeber (Entleiher) hat also gegenüber den ihm überlassenen Leiharbeitnehmern die gleichen Pflichten wie gegenüber seinen eigenen Beschäftigten.
 
Demgemäß sind beim Arbeitgeber (Entleiher), für die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung durch Betriebsärzte bzw. Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die jeweils geltende Fassung der DGUV Vorschrift 2 - Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit einschlägig. Hinzu kommt, dass Betriebsärzte und Fachkräfte gem. §§ 2 Abs. 2, 5 Abs. 2 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) durch den Arbeitgeber (Entleiher) über den Einsatz von Personen zu unterrichten sind, die mit einem befristeten Arbeitsvertrag beschäftigt oder ihm zur Arbeitsleistung überlassen sind.

Der Verleiher ist daneben als Arbeitgeber bei der für den Bereich „Arbeitnehmerüberlassung“ zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger, der Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG), versichert. Der Arbeitgeber (Verleiher) muss bei der Ermittlung der Einsatzzeiten für Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit die von ihm zur Arbeitnehmerüberlassung vorgesehenen oder überlassenen Leiharbeitnehmer als Beschäftigte einbeziehen. Einschlägig hierfür ist die DGUV Vorschrift 2.

Auf die Informationen der VBG zum Thema "Zeitarbeit" möchten wir hinweisen.