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Wer ist für die Bereitstellung der Erst-Helfer in einem Betrieb mit vielen Leiharbeitnehmern zuständig?

KomNet Dialog 6641

Stand: 17.10.2014

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Ersthelfer / Betriebssanitäter

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Frage:

In unserem Betrieb werden z.Z. 40 Leiharbeiter beschätigt. Meine Frage: Nach dem Gesetz müssten wir jetzt vier neue Ersthelfer ausbilden lassen. Wie sieht das bei Leiharbeitern aus? Ist der Verleiher für die Ersthelfer zuständig oder der Entleiher? Welche Personen müssen jetzt zusätzlich als Ersthelfer ausgebildet werden? Leiharbeiter oder eigenes Personal?

Antwort:

Die Pflicht zur Bestellung der Ersthelfer und die Anzahl wird gemäß der jeweils geltenden Unfallverhütungsvorschrift für den Betrieb / die Verwaltung definiert. Es ist § 26 der DGUV Vorschrift (bisher: BGV A1) "Grundsätze der Prävention" maßgebend:

"(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für die Erste-Hilfe-Leistung Ersthelfer mindestens in folgender Zahl zur Verfügung stehen:
1. Bei 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten ein Ersthelfer,
2. bei mehr als 20 anwesenden Versicherten
a) in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 %,
b) in sonstigen Betrieben 10 %.".

Die Pflicht zur Bestellung von Ersthelfern obliegt dem Unternehmer und ist für alle anwesenden Versicherten im seinem Betrieb zu erfüllen. Zu den anwesenden Versicherten zählen alle an der Betriebsstätte gleichzeitig beschäftigten Personen, also auch eigene und fremde Beschäftigte.

Die DGUV Regel (bisher: BGR A1) führt zu § 26 aus, dass nicht zwangsläufig im Betrieb beschäftigte Versicherte die Aufgabe Erst-Helfer übernehmen müssen. Insofern kann diese Aufgabe auch anderen anwesende Personen übertragen werden (z.B. Leiharbeitnehmer). Hier sollte eine vertragliche Abstimmungen zwischem dem Entleiher und Verleiher über die Aufgabenerfüllung erfolgen.

Ziel muss dabei sein, dass die Ersthelfer unter Berücksichtigung der Art der Gefahren, der Struktur der Ausdehnung des Betriebes so zu plazieren sind, dass bei einem Unfall ein Ersthelfer zu jeder Zeit in der Nähe ist. Dabei sind auch erforderliche Vertretungen, im Falle von Urlaub, Krankheit, Schichtdienst, etc. der Ersthelfer zu berücksichtigen.