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Wer ist für die Bereitstellung der Ersthelfer in einem Betrieb mit vielen Leiharbeitnehmern zuständig?

KomNet Dialog 6641

Stand: 23.03.2026

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Ersthelfer / Betriebssanitäter

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Frage:

In unserem Betrieb werden z.Z. 40 Leiharbeiter beschätigt. Meine Frage: Nach dem Gesetz müssten wir jetzt vier neue Ersthelfer ausbilden lassen. Wie sieht das bei Leiharbeitern aus? Ist der Verleiher für die Ersthelfer zuständig oder der Entleiher? Welche Personen müssen jetzt zusätzlich als Ersthelfer ausgebildet werden? Leiharbeiter oder eigenes Personal?

Antwort:

Die Pflicht zur Bestellung der Ersthelfer und die Anzahl wird gemäß der jeweils geltenden Unfallverhütungsvorschrift für den Betrieb / die Verwaltung definiert. Es ist § 26 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" maßgebend:

"(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für die Erste-Hilfe-Leistung Ersthelfer mindestens in folgender Zahl zur Verfügung stehen:

1. bei 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten ein Ersthelfer,

2. bei mehr als 20 anwesenden Versicherten

a) in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 %,

b) in sonstigen Betrieben 10 %,

c) in Kindertageseinrichtungen ein Ersthelfer je Kindergruppe,

d) in Hochschulen 10 % der Versicherten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII).

Von der Zahl der Ersthelfer nach Nummer 2 kann im Einvernehmen mit dem Unfallversicherungsträger unter Berücksichtigung der Organisation des betrieblichen Rettungswesens und der Gefährdung abgewichen werden."

Die Pflicht zur Bestellung von Ersthelfern obliegt dem Unternehmer und ist für alle anwesenden Versicherten im seinem Betrieb zu erfüllen. Zu den anwesenden Versicherten zählen alle an der Betriebsstätte gleichzeitig beschäftigten Personen, also auch eigene und fremde Beschäftigte.

Die DGUV Regel 100-001 führt zu § 26 Folgendes aus:

"Da nicht festgelegt ist, dass im Unternehmen die Ersthelfer oder Ersthelferinnen aus den Reihen der eigenen Versicherten gestellt werden müssen, kann diese Aufgabe auch anderen anwesenden Personen übertragen werden. Werden mehrere Unternehmer in einer Betriebsstätte oder auf Baustellen tätig, können sie sich wegen des Einsatzes der Ersthelfer und Ersthelferinnen absprechen. Wird in einem Fremdbetrieb gearbeitet, kann in Absprache mit diesem auf die Erste-Hilfe-Organisation dieses Betriebes zurückgegriffen werden."

Insofern kann diese Aufgabe auch anderen anwesenden Personen übertragen werden (z. B. Leiharbeitnehmer). Hier sollte eine vertragliche Abstimmungen zwischen dem Entleiher und Verleiher über die Aufgabenerfüllung erfolgen.

Ziel muss dabei sein, dass die Ersthelfer unter Berücksichtigung der Art der Gefahren, der Struktur der Ausdehnung des Betriebes so zu platzieren sind, dass bei einem Unfall ein Ersthelfer zu jeder Zeit in der Nähe ist. Dabei sind auch erforderliche Vertretungen, im Falle von Urlaub, Krankheit, Schichtdienst, etc. der Ersthelfer zu berücksichtigen.