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Wer darf Überstunden bei Leiharbeitnehmern anordnen?

KomNet Dialog 1030

Stand: 14.03.2019

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitnehmerüberlassung, Fremdfirmeneinsatz

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Frage:

Wer ist für die Anordnung von Überstunden bei Leiharbeitern zuständig (Verleiher oder Entleiher) ?

Antwort:

Bei der Überlassung von Leiharbeitnehmern wird üblicherweise zwischen Entleiher und Verleiher ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen. Rechtsgrundlage hierfür ist das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Weitere mögliche Vertragsarten sind der Werkvertrag und der Dienstvertrag. Zur Unterscheidung der Vertragsarten siehe Abgrenzung der Arbeitsagentur.

Beim Arbeitnehmerüberlassungsvertrag werden die Leiharbeitnehmer vom Entleiher in den eigenen Betrieb integriert und sind von ihm wie eigene Arbeitnehmer anzuweisen. Wenn im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag keine Regelungen in Bezug auf Überstunden getroffen wurden, kann der Entleiher sie im Rahmen der ihm zustehenden Dispositions- und Weisungsbefugnis im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten anordnen. Üblicherweise erfolgt hier aber eine Abstimmung zwischen Verleiher und Entleiher. Der Entleiher hat darauf zu achten, dass er mit der ihm zustehenden Weisungsbefugnis auch die Fürsorgepflicht gegenüber dem Leiharbeitnehmer wahrzunehmen hat und für die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften auch gegenüber dem Leiharbeitnehmer verantwortlich ist.