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KomNet-Wissensdatenbank

Müssen Ich-AGs in Bezug auf die Beauftragung von Subunternehmen auf Baustellen über Ersthelfer verfügen?

KomNet Dialog 3102

Stand: 17.10.2014

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Ersthelfer / Betriebssanitäter

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Frage:

Müssen so genannte Ich-AGs über eine Ersthelferausbildung verfügen? Wir sind ein Unternehmen, was Bauprodukte herstellt, vertreibt, und zum Teil durch Subunternehmer (meist Kleinunternehmen von 1 - 3 Mitarbeitern) einbauen lässt. Da bei größeren Bauvorhaben der Generalunternehmer auf die Ausweisung von Ersthelfern besteht (SiGeKo-Plan), wir jedoch nicht selber einbauen, sondern die Arbeiten von o.g. Subunternehmen ausführen lassen, wäre es hilfreich zu wissen, wie man sich in solchen Situationen verhällt.

Antwort:

Die Anzahl der vom Arbeitgeber/Unternehmer zu bestellenden Ersthelfer ist u.a. abhängig von der Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer. Kennzeichen einer so genannten Ich-AG ist, dass es sich um ein Ein-Personen-Unternehmen handelt. Damit entfällt für eine Ich-AG aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht die Pflicht Ersthelfer zu bestellen. Auf Großbaustellen werden aber öfters mehrere kleinere Subunternehmen mit nur wenigen Arbeitnehmern tätig. Damit könnte die Situation eintreten, dass zwar viele Unternehmen auf der Großbaustelle tätig sind, aber kaum Ersthelfer vorhanden wären. Die grundsätzliche Forderung des Generalunternehmers, die Ausweisung von Ersthelfern zu verlangen, ist daher angebracht. Sie sollten daher Ihre Subunternehmen, die auf der Baustelle tätig werden, auf die Forderung nach Ersthelfern hinweisen und den Nachweis von Ersthelfern zum Gegenstand des Vertrages machen. Wenn Ihr Unternehmen nicht selbst auf der Baustelle tätig wird, macht es auch wenig Sinn, von Ihnen die Ausweisung von Ersthelfern zu verlangen. Es ist empfehlenswert, dass Sie Ihren Generalunternehmer darauf hinweisen, dass die geforderten Ersthelfer von den Subunternehmen gestellt werden und dafür Sorge tragen, dass Ihre Subunternehmen dem Auftraggeber rechtzeitig bekannt sind. Weitergehende Auskünfte zur Bestellung von Ersthelfern sollte Ihnen Ihre Berufsgenossenschaft erteilen können (siehe § 26 der DGUV Vorschrift (bisher: BGV A1) - Grundsätze der Prävention).