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KomNet-Wissensdatenbank

Können wir für verdrahtete Schaltschränke eine Konformitätserklärung mit CE-Kennzeichnung ausstellen?

KomNet Dialog 22136

Stand: 22.10.2014

Kategorie: Sichere Produkte > Inverkehrbringen und Kennzeichnung > Konformitätserklärung, Einbauerklärung

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Frage:

Wir bauen und verdrahten Schaltschränke nach Schaltplänen, die uns der Kunde zum Teil beistellt. Können wir für diese Schaltschränke eine Konformitätserklärung mit CE-Kennzeichnung ausstellen?

Antwort:

Ein Schaltschrank, der für die Verwendung zwischen 50 und 1000 V für Wechselstrom und zwischen 75 und 1500 V für Gleichstrom vorgesehen ist, muss beim erstmaligen Bereitstellen auf dem Markt die Voraussetzungen der Verordnung über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt - 1. ProdSV - erfüllen. Auch unterliegt ein solcher Schaltschrank der Richtlinie 2014/30/EG über die elektromagnetische Verträglichkeit - EMV-Richtlinie.

Durch „Bauen und Verdrahten“ wird man zum Hersteller eines Schaltschrankes (Betriebsmittels), auch wenn von anderer Seite zum Teil Schaltpläne zur Verfügung gestellt werden. Neben der Anbringung des CE-Kennzeichens wird vom Hersteller die Ausstellung einer EG-Konformitätserklärung und die Bereitstellung technischer Unterlagen verlangt (§ 3 der 1.ProdSV).