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Nach dem BAG-Urteil - 9 AZR 1117/06 - hat ein Beschäftigter Anspruch auf Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung, nicht aber auf bestimmte Überprüfungskriterien und -methoden. Was ist unter diesen Kriterien und Methoden zu verstehen?

KomNet Dialog 30879

Stand: 31.01.2019

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Gefährdungsbeurteilung > Beurteilungsinstrumente, Hilfsmittel

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Frage:

Nach dem BAG-Urteil vom 12.08.2008 - 9 AZR 1117/06 - hat ein Beschäftigter Anspruch auf Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung, nicht aber auf bestimmte Überprüfungskriterien und -methoden. Was ist unter diesen Kriterien und Methoden zu verstehen? Bedeutet dies, dass auch Aufsichtsbehörden/BGen keinen solchen Anspruch bei der Überprüfung auf Vorhandensein von Gefährdungsbeurteilungen haben?

Antwort:

"Der Gesetzgeber räumt den Verantwortlichen einen breiten Spielraum zur Umsetzung des Arbeitsschutzgesetzes ein. Wie die Gefährdungsbeurteilung durchzuführen ist, ist im Gesetz nicht detailliert festgeschrieben, es werden nur Grundsätze benannt. Das bedeutet, dass es keinen "richtigen" Weg für die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung gibt. Je nach örtlichen Gegebenheiten sind verschiedene Vorgehensweisen möglich. Wichtig ist, dass Sie sich die potentiellen Gefahren in Ihrem Betrieb (frühzeitig) bewusst machen und erkennen, wo Handlungsbedarf besteht - bevor etwas passiert!" (Quelle: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, BAuA).

In § 5 des Arbeitsschutzgesetzes / ArbSchG wird gefordert, dass der Arbeitgeber die im Betrieb vorhandenen Gefährdungen ermittelt und auf dieser Grundlage die entsprechenden Arbeitsschutzmaßnahmen festschreibt. Sinn und Zweck einer Gefährdungsbeurteilung ist es, sich die potentiellen Gefahren im Betrieb bewusst zu machen, diese zu dokumentieren und daraus den entsprechenden Handlungsbedarf abzuleiten.

Unter der Randnummer 5 ist in dem Urteil des BAG folgendes nachzulesen:

"Der Kläger hat - soweit zur Entscheidung des Senats angefallen - beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an seinem Arbeitsplatz eine Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 ArbSchG durchzuführen, die sich insbesondere mit den Gefährdungspotenzialen Lärm, Staub, Hitze, Arbeitshemmnisse und Hindernisse, unklare Aufgabenstellungen, mangelnde Bewegungsspielräume, Vorgesetztenverhalten sowie den sich im Zusammenhang hieraus ergebenden psychischen Belastungen befasst, unter Anwendung der Kriterien der ISO 9241 Teil 2, der Humankriterien sowie der sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit unter Anwendung des Verfahrens des Beobachtungsinterviews durch eine arbeitswissenschaftlich/arbeitspsychologisch qualifizierte Person;"

Die Entscheidungsgründe des BAG beziehen sich auf die vom Kläger unter der Randnummer 5 genannten Kriterien und Methoden.

In der LASI Leitlinie LV 59 "Handlungsanleitung zur Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung" können Sie nachlesen, wie die Aufsichtsbehörden bei der Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung vorgehen.