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Wie ist der Begriff vergleichbare Tätigkeiten nach §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes auszulegen?

KomNet Dialog 16658

Stand: 09.02.2024

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Gefährdungsbeurteilung > Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung

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Frage:

Wie ist der Begriff "vergleichbare Tätigkeiten" nach §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes auszulegen? Müssen alle Randbedingungen identisch sein?

Antwort:

Im § 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) wird gefordert, dass der Arbeitgeber die im Betrieb vorhandenen Gefährdungen ermittelt und auf dieser Grundlage die entsprechenden Arbeitsschutzmaßnahmen festschreibt. Sinn und Zweck einer Gefährdungsbeurteilung ist es, sich die potentiellen Gefahren im Betrieb bewusst zu machen, diese zu dokumentieren und daraus den entsprechenden Handlungsbedarf abzuleiten.


Unter § 5 Abs. 2 ArbSchG heißt es: "Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend." D.h. grundsätzlich müssen alle Arbeitsplätze in die Gefährdungsbeurteilung einbezogen werden. Gleichartige Arbeitsplätze lassen sich aber zusammenfassen, wenn die Gefährdungs- und Belastungsfaktoren vergleichbar sind. Es ist auch möglich, einzelne Gefährdungs- und Belastungsfaktoren zusammenzufassen.


In der BGHM-Information 102 - Beurteilen von Gefährdungen und Belastung wird in Kap. 5 ausgeführt:

"Voraussetzungen für zwei „gleichartige“ Tätigkeiten könnten sein:

– gleichartiger Tätigkeitsablauf

– gleichartige Randbedingungen bzw. Verhältnisse

– keine zu hohe Komplexität der Arbeitsaufgabe

– gleichartige Gefährdungshöhe

Für „gleichartige“ Tätigkeiten müssen alle genannten Voraussetzungen vorliegen. Wird nur eine Voraussetzung nicht erfüllt, handelt es sich nicht um „gleichartige“ Tätigkeiten".


Zusätzliche Informationen und Praxishilfen für verschiedene Branchen und Tätigkeitsbereiche finden sich Portal "Gefährdungsbeurteilung" der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA).