Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Muss jeder Mitarbeiter, der sich im Kontrollbereich aufhält, regelmäßig an der jährlichen Untersuchung teilnehmen?

KomNet Dialog 42837

Stand: 09.09.2019

Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Ionisierende Strahlung > Strahlenschutzorganisation

Favorit

Frage:

Strahlenschutz in Röntgenabteilung: Eine strahlenschutzbeauftragte Ärztin einer Klinik mit internistischer radiologischer Abteilung besteht darauf, dass alle Mitarbeiter (Ärzte, RTA, Logopäden) zur Vorsorge Strahlenschutz müssen. Die Maximalwerte im Dosimeter waren 0,4 mSv Ganzkörperdosis. Sie beruft sich dabei auf die neue Strahlenschutzverordnung, nach der jeder Mitarbeiter, der sich im Kontrollbereich aufhalte, regelmäßig an der jährlichen Untersuchung teilnehmen müsse. Meines Erachtens sind dies Mitarbeiter der Kategorie B, für die das eben genau nicht gilt und es gibt keine Änderung im neuen Gesetz. Was ist nun richtig?

Antwort:

Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass beruflich exponierte Personen zur Kontrolle und ärztlichen Überwachung vor Aufnahme der Tätigkeit einer der folgenden Kategorien zugeordnet werden (§ 71 Strahlenschutzverordnung): Beruflich exponierte Personen der

Kategorie A, ….effektive Dosis von mehr als 6 Millisievert...., (siehe Absatz 1 Punkt 1.)

und

Kategorie B, ….effektive Dosis von mehr als 1 Millisievert....., und nicht in der Kategorie A eingestuft (siehe Absatz 1 Punkt 2.).

Eine Zuordnung nach Strahlenschutzbereichen zur ärztlichen Untersuchung, siehe hierzu § 52- Einrichten von Strahlenschutzbereichen, speziell nach der Tätigkeit im Kontrollbereich, ist hier nicht anzusetzen.

Im § 77 Absatz 1 Strahlenschutzverordnung ist geregelt, dass Personen der Kategorie A nur Aufgaben wahrnehmen dürfen, wenn diese Personen innerhalb eines Jahres vor Aufnahme der Tätigkeit von einem ermächtigten Arzt (§ 175 Absatz 1 Satz 1) untersucht worden sind und keine gesundheitlichen Bedenken vorliegen.

Im § 77 Absatz 2 Strahlenschutzverordnung ist geregelt, dass eine Person der Kategorie A die Arbeit nur fortsetzen kann, wenn auch weiterhin keine Bedenken vorliegen.


Für Personen der Kategorie B sind Untersuchungen nicht zwingend vorgesehen. Ergänzend, siehe Absätze 3 bis 5, kann die zuständige Behörde, in Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierungen, zusätzliche Untersuchungen anordnen.