KomNet-Wissensdatenbank
Müssen Bediener von Krananlagen oder Hubarbeitsbühnen jährlich unterwiesen werden?
KomNet Dialog 30847
Stand: 02.01.2018
Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Einweisung, Unterweisung
Frage:
Müssen Bediener von Krananlagen oder Hubarbeitsbühnen jährlich unterwiesen werden? Gibt es dazu neben dem ArbSchG und den berufsgenossenschaftlichen Vorschriften weitere Forderungen?
Antwort:
Ja, die Bediener von Krananlagen und Hubarbeitsbühnen sind jährlich zu unterweisen. Diese Forderung ergibt sich aus § 12 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Bei der Krananlage und der Hubarbeitsbühne handelt es sich um Arbeitsmittel nach der BetrSichV. Während nach dem ArbSchG für die Unterweisung lediglich eine regelmäßige Wiederholung gefordert ist, werden die Unterweisungsfristen in der BetrSichV konkretisiert. Danach hat der Arbeitgeber in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, weitere Unterweisungen durchzuführen.
Die Forderung nach einer jährlichen Unterweisung findet sich weiterhin in § 4 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".