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Werden Kinder in Kindergärten, Kindergrippen, etc. als "Beschäftige/Versicherte" gezählt, wenn es darum geht, ob ein Arbeitsschutzausschuss eingeführt werden muss?

KomNet Dialog 30843

Stand: 13.12.2017

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Arbeitsschutzmanagement

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Frage:

Werden Kinder in Kindergärten, Kindergrippen, etc. als "Beschäftige/Versicherte" gezählt, wenn es darum geht, ob ein Arbeitsschutzausschuss eingeführt werden muss?

Antwort:

Nein, die Kinder werden nicht mitgezählt.

Die Pflicht zur Einrichtung eines Arbeitsschutzausschuß ergibt sich aus dem § 11 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG). Hiernach hat der Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als zwanzig Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuß zu bilden. Der Begriff des Beschäftigten wird in § 2 Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) näher erläutert. Die Kinder fallen nicht darunter.

Nach § 2 Absatz 1 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" gilt folgendes:

"Der Unternehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu treffen. Die zu treffenden Maßnahmen sind insbesondere in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Anlage 1), dieser Unfallverhütungsvorschrift und in weiteren Unfallverhütungsvorschriften näher bestimmt. Die in staatlichem Recht bestimmten Maßnahmen gelten auch zum Schutz von Versicherten, die keine Beschäftigten sind."

In Anhang 1 der DGUV Vorschrift 1 wird erläutert, dass es sich bei den in § 2 Absatz 1 genannten staatlichen Arbeitsschutzvorschriften um solche handelt, in denen vom Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu treffende Maßnahmen näher bestimmt sind. Dies trifft nicht auf das ASiG zu. Dementsprechend wird es auch nicht in Anlage 1 aufgeführt.

Hinweis:
Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird unter www.dguv.de/publikationen angeboten.