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Kann bei einer Nachtfahrt zwischen 22.00 und 6.00 Uhr mit einem Reisebus die einzulegende Pause nach 3 Stunden gesplittet werden in 30 und 15 Minuten?

KomNet Dialog 30838

Stand: 11.12.2017

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Arbeitszeit von Kraftfahrern

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Frage:

Bei einer Nachtfahrt zwischen 22.00 und 6.00 Uhr mit einem Reisebus darf man mit einer Einmannbesatzung maximal 3 Stunden lenken und muß dann eine Pause von 45 Minuten einlegen. Die Frage ist, ob man dabei die 45 Minuten auch splitten kann in 15 Minuten und 30 Minuten, wie das tagsüber auch möglich ist?

Antwort:

Wenn die 12-Tage-Regelung bei grenzüberschreitendem Busverkehr in Anspruch genommen werden kann, und wenn das Fahrzeug nicht mit einem zweiten Fahrer besetzt ist, muss bei Nachtfahrten zwischen 22 und 6 Uhr die Fahrtunterbrechung von 45 Minuten bereits nach drei Stunden eingelegt werden. Fahrtunterbrechungen sind ein Zeitraum, in dem keine Fahrtätigkeiten und keine anderen Arbeiten ausgeübt werden und der vom Fahrer ausschließlich zur Erholung genutzt wird. Die Fahrtunterbrechung im Rahmen der 12-Tage-Regelung bei Nachtfahrten kann durchgeführt werden in Form einer:

1. durchgehenden Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten nach einer Lenkzeit von 3 Stunden oder

2. Aufteilung der Fahrtunterbrechung in zwei Abschnitte von erst 15 Minuten, gefolgt von weiteren 30 Minuten innerhalb bzw. im unmittelbaren Anschluss der 3 Stunden.

Nach jeder Unterbrechung von insgesamt mindestens 45 Minuten (zusammenhängend oder in zwei Teilen) beginnt ein neuer, für die Unterbrechung relevanter Lenkzeitabschnitt von 3 Stunden. Dies bedeutet, dass auch nach einer nur 2-stündigen Lenkzeit mit anschließender 45-minütiger Unterbrechung ein neuer Lenkzeitabschnitt von 3 Stunden beginnt.

Damit die 12-Tage-Regelung überhaupt in Anspruch genommen werden kann, müssen jedoch folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Es muss sich um einen Fahrer handeln, der in einem einzelnen Gelegenheitsdienst im grenzüberschreitenden Personenverkehr eingesetzt wird (Der Fahrer ist für ein einziges Verkehrsunternehmen tätig und die 12-Tage-Frist wird bei erneuter Grenzüberschreitung nicht erneuert)
- Die Fahrt muss mindestens 24 Stunden nach dem Grenzübertritt in den anderen Staat andauern
- Der Fahrer muss vor Fahrtantritt eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit von mindestens 45 Stunden eingelegt haben
- Nach dem Ende der Auslandsfahrt (dem Ende der Inanspruchnahme der 12-Tage-Regelung) muss der Fahrer entweder eine Gesamtruhezeit von 90 Stunden (2x45 Stunden) oder eine Gesamtruhezeit von 69 Stunden (45+24 Stunden) einlegen. Werden nur 69 Stunden Ruhezeit eingelegt, muss die darin enthaltene verkürzte wöchentliche Ruhezeit von 24 Stunden wie gewohnt nach dem Ende der dritten Woche durch eine gleichwertige Ruhepause ausgeglichen werden.
- Der Reisebus muss mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgestattet sein.