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Kann ein Defibrillator (AED) im Notfall im Ex-Bereich eingesetzt werden?

KomNet Dialog 29474

Stand: 28.07.2026

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Explosionsschutz, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (1.4.4)

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Frage:

Kann ein Defibrillator (AED) im Notfall im Ex-Bereich eingesetzt werden

Antwort:

Nach der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) sind Explosionsgefährdungen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen. Vorrangig ist das Auftreten gefährlicher explosionsfähiger Gemische zu vermeiden oder einzuschränken. Kann dies nicht sicher verhindert werden, sind Maßnahmen zur Vermeidung wirksamer Zündquellen erforderlich. Explosionsgefährdete Bereiche können zur Festlegung der Schutzmaßnahmen und zur Auswahl geeigneter Arbeitsmittel in Zonen eingeteilt werden.

In explosionsgefährdeten Bereichen dürfen Arbeitsmittel nur eingesetzt werden, wenn sie unter den jeweiligen betrieblichen Bedingungen sicher verwendet werden können. Bei einer Zoneneinteilung sind insbesondere die Anforderungen der GefStoffV an die Auswahl geeigneter Geräte und Schutzsysteme zu beachten. Für explosionsgeschützte Produkte gelten darüber hinaus die Richtlinie 2014/34/EU sowie die Explosionsschutzprodukteverordnung (11. ProdSV).

Automatisierte Externe Defibrillatoren (AED) sind in der Regel nicht explosionsgeschützt ausgeführt. Die DGUV Information 204-010 „Automatisierte Defibrillation im Rahmen der betrieblichen Ersten Hilfe“ sieht deshalb keine Anwendung eines üblichen AED in explosionsgefährdeter Umgebung vor. Ein AED darf dort nur eingesetzt werden, wenn das betreffende Gerät vom Hersteller ausdrücklich für den jeweiligen explosionsgefährdeten Bereich vorgesehen und geeignet ist.

Für Ersthelfende hat der Eigenschutz Vorrang. Eine betroffene Person ist daher - soweit dies ohne Eigengefährdung möglich ist - unverzüglich aus dem explosionsgefährdeten Bereich in einen sicheren Bereich zu bringen. Dort ist ohne vermeidbare Verzögerung die Herz-Lungen-Wiederbelebung durchzuführen und der AED einzusetzen. Der Notruf ist unverzüglich zu veranlassen.

Zur Vermeidung schwerer, irreversibler Schäden bei Atem- und Kreislaufstillstand muss die Reanimation durch manuelle Herzdruckmassage so früh wie möglich begonnen und bis zum Einsatz des AED bzw. zum Eintreffen des Rettungsdienstes entsprechend den Reanimationsmaßnahmen fortgeführt werden. Vergleiche auch DGUV Information 204-010 „Automatisierte Defibrillation im Rahmen der betrieblichen Ersten Hilfe“.