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Müssen stationäre Lagerbühnen mit einem Typenschild des Herstellers gekennzeichnet sein? Was ist, wenn der Hersteller nicht mehr existiert?

KomNet Dialog 3040

Stand: 05.08.2015

Kategorie: Sichere Produkte > Inverkehrbringen und Kennzeichnung > Kennzeichnungen

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Frage:

Müssen stationäre Lagerbühnen mit einem Typenschild des Herstellers gekennzeichnet sein (z.B Baujahr, Tragkraft etc.)? Welche Möglichkeiten der Kennzeichnung von stationären Bühnen hat man, wenn der Hersteller nicht mehr existiert und es keine Möglichkeit gibt, an diese Daten zu kommen?

Antwort:

Wir beantworten Ihre Anfrage aus der Sicht des Arbeitsschutzrechts wie folgt:

Nach dem Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG in Verbindung mit der Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV ist der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, Arbeitsstätten so einzurichten und zu betreiben, dass von ihnen keine Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten ausgehen. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung muss er mögliche Gefährdungen ermitteln und die nötigen Maßnahmen festlegen. Bei den Maßnahmen des Arbeitsschutzes sind u.a. der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen (§ 4 ArbSchG).

Die DGUV Regel 108-007 (bisher: BGR 234) hat Regelungen zu Lagereinrichtungen und –geräten zum Inhalt. Unter Ziffer 4.2.7 sind hier Regelungen zur Kennzeichnung von Regalen aufgeführt.

An ortsfesten Regalen mit einer Fachlast von mehr als 200 kg oder einer Feldlast von mehr als 1.000 kg, an verfahrbaren Regalen und Schränken sowie an Regalen und Schränken mit kraftbetriebenen Inneneinrichtungen müssen folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein:
- Hersteller oder Einführer,
- Typbezeichnung,
- Baujahr oder Kommissionsnummer,
- zulässige Fach- oder Feldlasten,
- gegebenenfalls elektrische Kenndaten.

Sofern die zulässigen Fach- oder Feldlasten nicht bekannt sind, müssten sie anderweitig, z.B. von einem Statiker, ermittelt werden.

Hinweis:
Immer mehr Produkte müssen nach dem Bauproduktenrecht, wie z. B. der Bauproduktenverordnung am Markt bereitgestellt werden und dann eine CE-Kennzeichnung tragen. Dies ist ein sehr unübersichtliches und sich ständig änderndes Rechtsgebiet.

Wir können zudem nicht ausschließen, dass in einzelnen Bundesländern baurechtliche Bestimmungen vorliegen, die von bestimmten Produkten, wie z. B. Regale, die dort grundsätzlich als „bauliche Anlage“ gesehen werden, ab einer dort definierten Größe die Abwicklung eines baurechtlichen Verfahrens fordern.

Sowohl zur Bauproduktenverordnung als auch zum Baurecht der Bundesländer kann und darf KomNet NRW keine abschließenden Antworten geben. Wir empfehlen Ihnen daher, weitere diesbzgl. Detailfragen mit der für Sie zuständigen Baubehörde im direkten Kontakt zu klären.