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Muss ein neuer Tankstellenpächter eine schwangere Mitarbeiterin übernehmen?

KomNet Dialog 22888

Stand: 02.07.2019

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Kündigungsschutz

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Frage:

Ich arbeite nebenberuflich an einer Tankstelle auf 400 €-Basis. Ab Februar wird es einen Pächterwechsel geben. Ich habe gestern erfahren, dass ich in der 6 Woche schwanger bin. Jetzt müsste ich meine Chefin sofort über diese Schwangerschaft informieren und sie würde mich von der Arbeit freistellen. Meine Frage ist jetzt: Muss der neue Pächter mich mit übernehmen oder nicht? Weil gekündigt werden darf ich ja nicht.

Antwort:

Einer Frau darf während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung nicht gekündigt werden, wenn dem Arbeitgeber die Schwangerschaft zur Zeit der Kündigung bekannt war oder innerhalb von zwei Wochen mitgeteilt wird (§ 17 Mutterschutzgesetz - MuSchG). Diesen Kündigungsschutz genießen Sie auch, wenn die Tankstelle von dem neuen Pächter übernommen wurde.


Übernimmt ein neuer Pächter eine Tankstelle (§ 613 a BGB - Betriebsübergang), so tritt er in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Das bedeutet, dass der neue Pächter alle Beschäftigten übernimmt und die Verantwortung für die Umsetzung der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen trägt.


Bei der Beschäftigung an Tankstellen bestehen für werdende Mütter verschiedene Gefährdungen. Deshalb ist es ratsam, den Arbeitgeber frühzeitig über die bestehende Schwangerschaft zu informieren, so dass er die mutterschutzrechtlichen Bestimmungen umsetzen kann. So muss zum Beispiel ein messtechnisches Gutachten vorliegen, dass am Arbeitsplatz der werdenden Mutter keine Gefahr durch krebserzeugende Stoffe besteht. Außerdem muss die werdende Mutter ihren Arbeitsplatz jederzeit verlassen oder sich bei Bedarf Hilfe holen können. Eine Alleinarbeit ist also nicht möglich. Des Weiteren gelten Beschäftigungsverbote für Nachtarbeit (20.00 bis 06.00 Uhr) und an Sonn- und Feiertagen.


Weitere Informationen zum Mutterschutz enthält der Leitfaden zum Mutterschutz des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.