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Welche Bestandsschutzregelungen gelten für Arbeitsstätten, die nicht der aktuellen Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) entsprechen?

KomNet Dialog 30335

Stand: 28.10.2022

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (9.1.11)

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Frage:

Welche Bestandsschutzregelungen gelten für Arbeitsstätten, die nicht der aktuellen ArbStättV entsprechen?

Antwort:

In § 8 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) findet sich hierzu folgende Information:

"(1) Soweit für Arbeitsstätten,

1. die am 1. Mai 1976 eingerichtet waren oder mit deren Einrichtung vor diesem Zeitpunkt begonnen worden war oder

2. die am 20. Dezember 1996 eingerichtet waren oder mit deren Einrichtung vor diesem Zeitpunkt begonnen worden war und für die zum Zeitpunkt der Einrichtung die Gewerbeordnung keine Anwendung fand,

in dieser Verordnung Anforderungen gestellt werden, die umfangreiche Änderungen der Arbeitsstätte, der Betriebseinrichtungen, Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufe notwendig machen, gelten hierfür bis zum 31. Dezember 2020 mindestens die entsprechenden Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 89/654/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (ABl. EG Nr. L 393 S. 1). Soweit diese Arbeitsstätten oder ihre Betriebseinrichtungen wesentlich erweitert oder umgebaut oder die Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufe wesentlich umgestaltet werden, hat der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit diese Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen mit den Anforderungen dieser Verordnung übereinstimmen.

(2) Bestimmungen in den vom Ausschuss für Arbeitsstätten ermittelten und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gemachten Regeln für Arbeitsstätten, die Anforderungen an den Arbeitsplatz enthalten, gelten unter Berücksichtigung der Begriffsbestimmung des Arbeitsplatzes in § 2 Absatz 2 der Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), die zuletzt durch Artikel 282 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, solange fort, bis sie vom Ausschuss für Arbeitsstätten überprüft und erforderlichenfalls vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt neu bekannt gemacht worden sind."


In der LV 40 "Leitlinien zur Arbeitsstättenverordnung" des LASI wird unter 15. Wesentliche Erweiterung oder wesentlicher Umbau bzw. wesentliche Änderung (§ 8 Absatz 1, Nummer 3.4 Absatz 3 des Anhangs) die Frage "Was ist unter einer wesentlichen Erweiterung oder einem wesentlichen Umbau bzw. unter einer wesentlichen Änderung zu verstehen?" wie folgt beantwortet:

"Einleitender Hinweis:

Sowohl die allgemeinen Übergangsvorschriften in § 8 ArbStättV als auch die erweiterten Übergangsvorschriften für Sichtverbindungen nach außen in Nummer 3.4 Absatz 3 des Anhangs der ArbStättV können nicht in Anspruch genommen werden, wenn die Arbeitsstätte bzw. Arbeitsräume wesentlich erweitert oder umgebaut werden.


Für die Beurteilung, ob eine wesentliche Erweiterung oder ein wesentlicher Umbau vor-liegt, kommt es darauf an, ob diese Maßnahmen von ihrer Art und ihrem Umfang her geeignet sind, die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung in dem betroffenen Bereich umzusetzen. Beispielsweise ist es nicht erforderlich, in einer Werkhalle, in der die Brandmeldeanlage erneuert wird, zugleich auch die Sichtverbindung nach außen verordnungskonform herzustellen. Die amtliche Begründung zur Arbeitsstättenverordnung weist insbesondere zum Thema Sichtverbindungen nach außen darauf hin, dass sich die etwaige Erweiterung oder Umbaumaßnahme grundsätzlich dazu eignen muss, gleichzeitig auch eine Sichtverbindung nach außen baulich herzustellen (z. B. Arbeiten an Außenwänden).


Der o. g. Bestandsschutz kann im Falle einer wesentlichen Umgestaltung oder eines wesentlichen Umbaus der Arbeitsstätten, Betriebseinrichtungen, Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufe nur dann weiterhin in Anspruch genommen werden, wenn eine Anpassung an die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung nur durch unverhältnismäßige Aufwendungen erreicht werden kann. „Ob die Aufwendungen unverhältnismäßig sind, lässt sich erst nach einer einzelfallbezogenen Abwägung zwischen den Kosten der erforderlichen Änderung und dem konkreten Nutzen, der durch die Änderung bewirkt wird, beantworten.“ (OVG Bremen, 22.06.1995, 1 BA 49/95).


Die Notwendigkeit einer Baugenehmigung nach Landesbaurecht kann darauf hindeuten, dass in dem betroffenen Bereich eine wesentliche Änderung vorgenommen werden soll. Dies ist im Einzelfall zu prüfen.


Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist darüber hinaus zu ermitteln, ob sich durch die wesentliche Umgestaltung oder den wesentlichen Umbau der Arbeitsstätte, ihre Betriebseinrichtungen, der Arbeitsverfahren oder der Arbeitsabläufe neue Gefährdungen ergeben haben.


Hinweis: Die Übergangsvorschrift nach § 8 Absatz 1 ArbStättV läuft am 31.12.2020 aus. In der Praxis dürfte es kaum noch Betriebe geben, die seit 1976 (bzw. Betriebe der öffentlichen Hand seit 1996) nicht die Arbeitsstätte, ihre Betriebseinrichtungen oder die Arbeitsverfahren wesentlich verändert haben. Diese Übergangsvorschrift dürfte in der Praxis daher keine Rolle mehr spielen. Hinzu kommt, dass diese Übergangsvorschrift noch aus einer Zeit stammt, in der die Arbeitsstättenverordnung viele konkrete Vorgaben enthielt. Die Konkretisierung der Schutzzielvorgaben der aktuellen Arbeitsstättenverordnung erfolgt in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten, die je nach konkreter Anforderung spezifische Übergangsvorschriften enthalten können."