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Wann handelt es sich bei einem Umbau um eine wesentliche Änderung, so dass die neuen Anforderungen der ArbStättV umgesetzt werden müssen?

KomNet Dialog 42355

Stand: 12.07.2018

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (9.1.11)

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Frage:

Wann handelt es sich bei einem Umbau um eine wesentliche Änderung, so dass die neuen Anforderungen der ArbStättV umgesetzt werden müssen. In einer großen Halle ist ein Teilbereich mit Trapezblechwänden abgetrennt, in dem diverse temporäre Reparaturarbeiten an Autos durchgeführt wurden. Nun soll dieser Bereich vergrößert, und eine vollständige Werkstatt eingerichtet werden zur permanenten Nutzung. Handelt es sich hierbei um eine wesentliche Änderung im Sinne der ArbStättV?

Antwort:

Es findet bei Ihnen ein Umbau statt. Die Arbeitsstätte ist nach den Maßgaben der neuen Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) zu gestalten.


In § 8 ArbStättV findet sich hierzu folgende Information:


"(1) Soweit für Arbeitsstätten,

1. die am 1. Mai 1976 eingerichtet waren oder mit deren Einrichtung vor diesem Zeitpunkt begonnen worden war oder

2. die am 20. Dezember 1996 eingerichtet waren oder mit deren Einrichtung vor diesem Zeitpunkt begonnen worden war und für die zum Zeitpunkt der Einrichtung die Gewerbeordnung keine Anwendung fand,

in dieser Verordnung Anforderungen gestellt werden, die umfangreiche Änderungen der Arbeitsstätte, der Betriebseinrichtungen, Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufe notwendig machen, gelten hierfür bis zum 31. Dezember 2020 mindestens die entsprechenden Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 89/654/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (ABl. EG Nr. L 393 S. 1). Soweit diese Arbeitsstätten oder ihre Betriebseinrichtungen wesentlich erweitert oder umgebaut oder die Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufe wesentlich umgestaltet werden, hat der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit diese Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen mit den Anforderungen dieser Verordnung übereinstimmen.

(2) Bestimmungen in den vom Ausschuss für Arbeitsstätten ermittelten und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gemachten Regeln für Arbeitsstätten, die Anforderungen an den Arbeitsplatz enthalten, gelten unter Berücksichtigung der Begriffsbestimmung des Arbeitsplatzes in § 2 Absatz 2 der Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), die zuletzt durch Artikel 282 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, solange fort, bis sie vom Ausschuss für Arbeitsstätten überprüft und erforderlichenfalls vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt neu bekannt gemacht worden sind."

In der Broschüre "Arbeitsstättenverordnung" Artikelnummer A225 des BMAS ist ab Seite 59 ff. noch folgendes nachzulesen:


"Die Übergangsvorschrift in § 8 Absatz 1 Satz 1 der ArbStättV entstammt noch der ArbStättV aus dem Jahr 1975 (§ 56), die erstmals im Mai 1976 in Kraft getreten ist. Der § 56 der alten ArbStättV regelte in eingeschränkter Form den Bestandsschutz für bestimmte bereits errichtete Arbeitsstätten. Diese „Übergangsvorschrift“ in der ursprünglichen Verordnung galt nur für existierende Arbeitsstätten, die vor Mai 1976 (im öffentlichen Dienst vor 1996) bereits eingerichtet und betrieben wurden. Die Anforderungen für Arbeitsstätten in diesen betroffenen Betrieben wurden aus der EG-Arbeitsstättenrichtlinie aus dem Jahr 1989 übernommen. Die Übergangsvorschrift steht auch heute noch in der aktuellen Fassung der ArbStättV. Sie gilt jedoch nur noch für die Betriebe, die seit 1976 (1996) keinen Umbau oder keine Renovierung der Arbeitsstätte oder keine Umstellungen der Arbeitsverfahren sowie der Arbeitsabläufe durchgeführt haben. Sofern es solche Betriebe überhaupt noch gibt, gelten für diese Betriebe nur die leicht reduzierten Anforderungen des Anhangs II der EG-Arbeitsstättenrichtlinie. In der Praxis dürfte es aber kaum noch Betriebe geben, die seit 1976 (seit 1996 öffentlicher Dienst) nicht die Arbeitsstätte, ihre Betriebseinrichtungen oder die Arbeitsverfahren modernisiert haben. Die Innovationszyklen in der Wirtschaft (früher rund 15 Jahre) haben sich in den letzten Jahren drastisch verkürzt. Deshalb ist davon auszugehen, dass diese Übergangsvorschrift in der Praxis keine Rolle mehr spielt.

Die überholten und komplizierten Ausnahmevorschriften des § 8 Absatz 1 können somit mittelfristig aus der ArbStättV ersatzlos entfallen. Wie in solchen Fällen üblich, soll die Ausnahme noch für eine Übergangszeit bis zum Ende des Jahres 2020 gültig bleiben und dann automatisch außer Kraft treten. Nach dieser Frist kann in begründeten Einzelfällen auch weiterhin eine Ausnahmegenehmigung nach § 3 Absatz 3 bei den zuständigen Länderbehörden beantragt werden.

Der Inhalt von Absatz 2 ist wegen des Auslaufens der Frist am 31.12.2012 für die Überarbeitung der Arbeitsstättenregeln zu streichen.

Stattdessen wird in Absatz 2 eine Übergangsregelung zu den Arbeitsstättenregeln, in denen noch der zeitlich eingeschränkte Begriff „Arbeitsplatz“ verwendet wird, neu aufgenommen. Grund für die erforderliche Übergangsregelung ist die rechtliche Klarstellung der Definition „Arbeitsplatz“. Mit der Übergangsregelung in § 8 Absatz 2 wird geregelt, dass die Arbeitsstättenregeln, die die alte Arbeitsplatzdefinition mit zeitlicher Einschränkung noch verwenden, so lange weiterhin angewendet werden können, bis der Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) die entsprechenden Arbeitsstättenregeln überprüft und ggf. entsprechend angepasst hat. Damit soll verhindert werden, dass es für die Betriebe durch die Anpassung der Arbeitsplatzdefinition zu höheren Aufwendungen kommt. Sobald die Arbeitsstättenregeln vom ASTA geprüft und erforderlichenfalls an das neue Recht angepasst sind, greift die Übergangsregelung nicht mehr."