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Muss die Stromversorgung von Schüler- und Lehrer-Computern in Informatikräumen in Gymnasien mit einem Not-Aus-Schalter ausgestattet sein?

KomNet Dialog 30304

Stand: 19.05.2020

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Benutzung von Arbeitsmitteln und Einrichtungen > Sichere Benutzung der Arbeitsmittel

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Frage:

Muss die Stromversorgung von Schüler- und Lehrer-Computern in Informatikräumen in Gymnasien mit einem Not-Aus-Schalter ausgestattet sein (mit allen negativen Folgen wie unerwünschtem oder unbeabsichtigem Auslösen im laufenden Betrieb)?

Antwort:

"Not-Aus"-Schalter müssen dort eingesetzt werden, wo entweder gefahrbringende Bewegungen zum Stillstand gebracht werden müssen (z. B. in Werkräumen mit elektrischen Maschinen) oder durch die Abschaltung sonstigen durch Elektrizität hervorgerufenen Gefahrensituationen begegnet werden muss (z. B. durchgehende Reaktionen, Abschaltung der Stromzufuhr zum Löschen von Bränden u. ä.). "Not-Aus"-Schalter können jedoch nur sehr eingeschränkt dem Schutz vor elektrischer Durchstömung dienen, da die Zeit bis zur manuellen Abschaltung viel zu lange dauert. Diese Funktion müssen Fehlerstromschutzschalter übernehmen.


Deshalb sind sowohl Not-Aus-Schalter als auch Fehlerstromschutzschalter in Räumen mit Experimentiereinrichtungen (i. d. R. naturwissenschafltiche Unterrichtsräume) sowie Werkräumen, Schulküchen und ähnlichen Räumen vorzusehen.

Ein vergleichbares Gefährdungspotential liegt in Informatikräumen üblicherweise nicht vor, weshalb "Not-Aus"-Schalter hier grundsätzlich nicht gefordert sind.


Gleichwohl kann sich aber deren Notwendigkeit auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung ergeben, z. B. bei ungünstigen baulichen Bedingungen (wie ungeschützt auf dem Boden verlegten Leitungen) oder bei zu erwartendem unsachgemäßen Umgang mit den Geräten.


Es kann zudem auch vorteilhaft sein, wenn der Lehrkraft die Möglichkeit gegeben wird, nach Unterrichtsende die EDV-Geräte zentral abzuschalten (=> Vermeidung von Dauerbetrieb und somit Brandgefahren).

Im Zweifelsfall ist der Schutz von Leben und Gesundheit des Nutzerkreises vorrangig vor der Vermeidung von Betriebsstörungen anzusehen.