Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Welchen Umfang muss die Prüfung von stationären elektrischen Anlagen auf ordnungsgemäßen Zustand haben, um der DGUV Vorschrift 3 zu entsprechen?

KomNet Dialog 42845

Stand: 20.09.2019

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Durchführung von Prüfungen

Favorit

Frage:

Welchen Umfang muss die Prüfung von stationären elektrischen Anlagen auf ordnungsgemäßen Zustand haben, um der DGUV Vorschrift 3 zu entsprechen. Grund dieser Fragestellung ist ein Wechsel unserer Elektrofachkraft, welche nun in unserem Unternehmen für die Durchführung und Dokumentation der Prüfungen für alle Stromkreise Schaltpläne zeichnen und Isolationsmessungen durchführen möchte. Die Prüfung ortsveränderlicher und ortsfester Betriebsmittel wird entsprechend der Verordnung mit entsprechenden Geräten durchgeführt. Bisher wurden die elektrischen Anlagen (z.B. Steckdosen und Lichtleisten) aber stichprobenartig geprüft und bei Fehlern durch eine Fachkraft repariert. Welches Vorgehen ist für die Einhaltung der Vorschrift das Richtige?

Antwort:

In der DGUV Information 203-072 "Wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen und ortsfester elektrischer Betriebsmittel – Fachwissen für Prüfpersonen" ist unter dem Punkt 3.2.1 folgendes nachzulesen:


"Vor Beginn der Prüfung muss eine Bestandsaufnahme erfolgen. Diese Bestandsaufnahme umfasst frühere Prüfprotokolle, Schalt- und Übersichtspläne und weitere Dokumentationen. Dazu gehört auch die Ermittlung des vorliegenden Netzsystems.


Weiterhin muss geklärt sein, ob der augenblickliche Zustand der Anlage mit den Bestandsplänen übereinstimmt, wie die Anlage aktuell genutzt wird und ob sich gegenüber der ursprünglichen Auslegung eine Veränderung der bisherigen Nutzung ergeben hat. Durch eine geänderte Nutzung kann eine Nachrüstung oder Umrüstung der bestehenden Anlage an den Stand der Technik erforderlich werden, z. B. die Nachrüstung einer Fehlerstrom-Schutzeinrichtung (RCD) oder der Austausch einer RCD Typ A gegen eine vom Typ B (siehe auch Abschnitt 3.4.3.2).


Des Weiteren fordert die VDE 0105-100 im Abschnitt 5.3 „Erhalten des ordnungsgemäßen Zustandes“ die Überprüfung, ob die geforderten Anpassungen von bestehenden Anlagen, z. B. nach Anhang 1 zu den Durchführungsanweisungen (DA) der DGUV Vorschrift 3 oder 4, durchgeführt wurden.


Häufig sind elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel sehr umfangreich oder sie sind unzureichend dokumentiert, z. B. fehlende oder nicht mehr aktuelle Unterlagen, weshalb eine vollständige Prüfung oftmals nur in Teilschritten möglich ist. Deshalb ist es erforderlich, den Prüfumfang eindeutig festzulegen. Können Prüfschritte nicht vollständig durchgeführt werden, sollten die Gründe hierfür dokumentiert werden. Hierbei sind die besonderen Anforderungen an die elektrische Anlage und die Betriebsverhältnisse zu beachten, z. B. wenn die zu überprüfende Anlage nicht zugänglich ist oder nicht abgeschaltet werden kann.


Die Prüfung umfasst neben den elektrischen Messungen ggf. auch die Kontrolle der Wirksamkeit der mechanischen, pneumatischen, hydraulischen und elektrischen Schutzeinrichtungen sowie der sicheren Funktion der Schalt- und Steuerelemente. Die Prüfung anderer Schutzeinrichtungen kann zusätzliche Fachkenntnisse einer weiteren zur Prüfung befähigten Person erfordern. Die Auswahl der Prüfpersonen obliegt dem Unternehmer (siehe DGUV Information 203-071).

..."


In der DGUV Information 203-072 finden sich noch weitere hilfreiche Informationen zur Durchführung der Prüfung.