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Sind von Schülern im Unterricht verwendete Privatgeräte vor der Erstinbetriebnahme zu prüfen?

KomNet Dialog 28166

Stand: 07.01.2017

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Prüfpflichtige Arbeitsmittel und Einrichtungen

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Frage:

Gemäß §2 (4) der BetrSichV sind Schüler Beschäftigten gleichgestellt, sofern sie Arbeitsmittel verwenden. Bedeutet dies, dass für von Schülern im Unterricht verwendete Privatgeräte (z.B. mitgebrachte Laptops) u.a. gemäß § 3 BetrSichV eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen ist, gemäß § 4 (5) BetrSichV die Geräte vor Erstinbetriebnahme geprüft werden müssen, und gemäß § 12 BetrSichV die Schüler vor Verwendung der Geräte unterwiesen werden müssen? Falls dies der Fall ist, ist hierfür die Schulleitung oder der Schulträger zuständig?

Antwort:

Werden Privatgeräte als Arbeitsmittel verwendet, fallen sie in den Anwendungsbereich der Betriebssicherheitsverordnung -BetrSichV -. Somit gilt formal neben den von Ihnen angesprochenen Paragraphen der BetrSichV u.a. auch § 5 (4): "Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Beschäftigte nur die Arbeitsmittel verwenden, die er ihnen zur Verfügung gestellt hat oder deren Verwendung er ihnen ausdrücklich gestattet hat."
Die Verwendung privater Laptops muss also genehmigt werden.
Problematisch ist die Zuordnung der Verantwortlichkeit, da für den Bau, Ausstattung und Unterhalt betreffenden "äußeren Schulbereich" der Schulträger (i. d. R. eine Kommune) und für den die schulinterne Organisation betreffenden "inneren Schulbereich" die Schulleitung zuständig ist.
Weil die Enscheidung, ob, wann und unter welchen Voraussetzungen Privatgeräte in Schulen genutzt werden sollen in der Regel von den Lehrkräften getroffen wird, sehen wir die Verantwortungshoheit zur Umsetzung der BetrSichV in erster Linie bei den Lehrkräften, die jedoch zumeist nicht über die zur Umsetzung erforderlichen Mittel (z. B. Prüfung vor Verwendung) verfügen.

Die Hauptgefährdung bei der Verwendung von Laptops ist wahrscheinlich die elektrische Gefährdung. Dieser kann auf vielfältige Art begegnet werden, z. B. indem
- die Laptops netzunabhängig nur über den internen Akku betrieben werden,
- eine Sichtprüfung des Stecker, der Anschlussleitung und des Netzgeräts auf offensichtliche Fehler vor der Verwendung durchgeführt wird,
- Stromquellen mit integriertem Fehlerschutzschalter verwendet werden, falls die netzunabhängige Nutzung nicht möglich ist.

Im Rahmen der notwendigen Gefährdungsbeurteilung werden neben den Elektrogefahren noch weitere mögliche Gefährdungsquellen festgestellt werden (z. B. Blendungseinflüsse, Brandgefahr durch defekte oder überlastete Akkus, Stolpergefahr durch herumliegende Leitungen etc.).
Im Rahmen der Unterweisung sind deshalb die möglichen Gefährdungen sowie die notwendigen Verhaltensweisen für den sicheren Umgang (z. B. richtige Aufstellung, kein unbeaufsichtigter Betrieb, stolperstellenfreie Leitungsverlegung etc.) vorzustellen.
Sollten zusätzliche Schutzmaßnahmen notwendig sein (z. B. Nachrüstung der Steckdosenstromkreise mit Fehlerstromschutzschaltern), ist das Envernehmen mit dem Schulträger herzustellen.