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Besteht Helmtragepflicht in einer Fertigungshalle, in der in Kopfhöhe Aufhängungen und Fördersysteme angebracht sind?
KomNet Dialog 1024
Stand: 08.08.2022
Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Persönliche Schutzausrüstung (PSA) / Schutzkleidung > Benutzung von PSA
Frage:
In einem Textilbetrieb (Bekleidungsindustrie) sind in der Fertigungshalle über den Verkehrswegen Aufhängungen und Fördersysteme angebracht. Besteht dann eine Helmtragepflicht?
Antwort:
Vor der Auswahl und der Benutzung von Kopfschutz hat der Arbeitgeber gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen.
Dabei sind Art und Umfang der Gefährdungen für die Beschäftigten zu ermitteln, die durch technische oder organisatorische Maßnahmen nicht verhindert oder gemindert werden können. Außerdem sind die Arbeitsbedingungen und die persönliche Konstitution der Beschäftigten zu berücksichtigen.
Neben der Möglichkeit der Gefährdungen durch herabfallende Gegenstände sind insbesondere auch mögliche Gefährdungen durch
– Anstoßen an Gegenständen,
– pendelnde Gegenstände,
– umfallende Gegenstände
oder
– wegfliegende Gegenstände
zu berücksichtigen.
Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) fordert unter Nummer 1.8 des Anhangs in Verbindung mit ASR A1.8 "Verkehrswege" Abschnitt 4.2 Absatz 7, dass die lichte die lichte Höhe über Verkehrswegen 2,10 m betragen soll und 2,00 m nicht unterschreiten darf.
Forderungen zu persönlichen Schutzausrüstungen werden unter § 29 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" genannt:
"(1) Der Unternehmer hat gemäß § 2 der PSA-Benutzungsverordnung den Versicherten geeignete persönliche Schutzausrüstungen bereitzustellen; vor der Bereitstellung hat er die Versicherten anzuhören.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die persönlichen Schutzausrüstungen den Versicherten in ausreichender Anzahl zur persönlichen Verwendung für die Tätigkeit am Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden. Für die bereitgestellten persönlichen Schutzausrüstungen müssen EG-Konformitätserklärungen vorliegen. Satz 2 gilt nicht für Hautschutzmittel."
Die DGUV Regel 112-193 "Benutzung von Kopfschutz" erläutert die DGUV Vorschrift 1 hinsichtlich des Einsatzes von Industrieschutzhelmen und Industrie-Anstoßkappen.
Bei allen Arbeiten und Tätigkeiten, bei denen der Kopf nur durch Anstoßen an harte, feststehende Gegenstände verletzt werden kann, ohne dass sonstige Gefahren gemäß Abschnitt 3.1.1 DGUV Regel 112-193 - Benutzung von Kopfschutz bestehen, sollen Industrie-Anstoßkappen, welche die Grundanforderungen der DIN EN 812 "Industrie-Anstoßkappen" erfüllen, entsprechenden Schutz bieten.
Bei allen Arbeiten und Tätigkeiten, die Gefährdungen gemäß Abschnitt 3.1.1 DGUV Regel 112-193 beinhalten, sollen Industrieschutzhelme, die den Grundanforderungen der DIN EN 397 "Industrieschutzhelme" genügen, entsprechenden Schutz bieten.
Hinweis:
Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird unter www.dguv.de/publikationen angeboten.
Normen können kostenpflichtig über den BEUTH Verlag bezogen werden.