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Inwieweit muss der Betriebsrat bei der PSA -Auswahl eingebunden sein?

KomNet Dialog 27544

Stand: 15.08.2019

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Persönliche Schutzausrüstung (PSA) / Schutzkleidung > Auswahl von PSA / Schutzkleidung

Favorit

Frage:

Wir sind zur Zeit auf der Suche nach neuen Sicherheitsschuhen für unsere Beschäftigten. Um nicht von einem Hersteller abhängig zur sein, wollen wir Schuhmodelle von zwei Herstellern anbieten. Auf Basis unserer Gefährdungsbeurteilung haben wir die Anforderung an den Sicherheitsschuh spezifiziert und eine Vorauswahl getroffen. Des weitere wurde ein Bewertungsbogen erstellt und ein Probandenteam zusammengestellt. Die Vorgehensweise wurde so mit der Unternehmensleitung vereinbart und im Arbeitsschutzausschuss so beschlossen. Der Betriebsrat hat jetzt mündlich erklärt, dass der Schuhtragetest seitens des Betriebsrates nicht unterstützt wird, da man nur den einen Schuhhersteller favorisiert. Inwieweit muss der Betriebsrat bei der PSA -Auswahl überhaupt eingebunden sein?

Antwort:

Dem Betriebsrat steht ein Mitwirkungsrecht bei der Auswahl von persönlicher Schutzausrüstung (PSA) zu. Die Zuständigkeit der Betriebsrates für Fragen des Arbeitsschutzes ergibt sich z.B. aus dem § 80 "Allgemeine Aufgaben", Absatz 1 Nr. 9 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG). 

Die Zuständigkeit des Betriebsrates zu Fragen des Arbeitsschutzes ist allgemein anerkannt und wird nicht angefochten.


Die Berufsgenossenschaften haben teilweise Schriften zu der Arbeit der Betriebsräte herausgegeben, wie z.B. die BGHW. Hier ist in der BGHW-Wissen W46-3 "Der Betriebsrat im Arbeitsschutz

Rechte und Pflichten, Teil 2: Mitbestimmung und Mitwirkung" folgendes nachzulesen:


"Auswahl persönlicher Schutzausrüstungen

Der Unternehmer ist verpflichtet, seinen Beschäftigten geeignete persönliche Schutzausrüstungen (PSA) bereitzustellen (§ 2 PSA-Benutzungsverordnung).

PSA ist jede Ausrüstung, die dazu bestimmt ist, von einer Person benutzt, getragen oder gehalten zu werden, um sich gegen Gesundheits- und Sicherheitsrisiken zu schützen. Hierunter fallen zum Beispiel Gefahren durch Schnittverletzungen und herabfallende Gegenstände, Fußverletzungen durch Flurförderzeuge, starke Hitze und Kälte, Stromschläge oder Lärm.


Bei der Auswahl und Erprobung von Persönlicher Schutzausrüstung (PSA) hat der Betriebsrat ein Mitwirkungsrecht.


Vor der Bereitstellung sind die Beschäftigten anzuhören (§ 29 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1). Die Anhörung gibt Aufschluss über individuelle körperliche Voraussetzungen, persönliche Unverträglichkeiten sowie über die Umgebungsbedingungen und Einsatzmöglichkeiten von PSA am Arbeitsplatz."


Es gibt keine bekannte Rechtsquelle, die dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Auswahl des Lieferanten der PSA einräumen würde.


Möchte der Betriebsrat den Einkauf bei einem bestimmter Hersteller verhindern, dann kann es nur, wenn er nachweist, daß die betreffende PSA ungeeignet ist oder es besser geeignete PSA gibt. Beide Fälle scheinen in Ihrem Betrieb nicht zu greifen.


Da es sehr unterschiedliche Füße gibt, ist das Angebot Schuhe von zwei Herstellern zur Verfügung zu stellen, eher geeignet, passende Schuhe für alle Beschäftigten anzubieten, als wenn nur Schuhe eines Herstellers bereitgehalten werden.