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Ab welcher Beschäftigtenzahl benötigt man einen Ruheraum?

KomNet Dialog 24019

Stand: 21.06.2018

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Sonstige Sozialräume

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Frage:

Ab welcher Beschäftigtenzahl benötigt man einen Ruheraum - nicht Pausenraum - in Gebäuden?

Antwort:

Grundsätzliche Anforderungen an die Einrichtung von Arbeitsstätten ergeben sich aus der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) in Verbindung mit ihrem Anhang.


Anforderungen an Sanitärräume, Pausen- und Bereitschaftsräume, Kantinen Erste-Hilfe-Räume und Unterkünfte ergeben sich aus der Nummer 4 des Anhangs der ArbStättV. Dort heißt es u.a.:


"4.2 Pausen- und Bereitschaftsräume

(1) Bei mehr als zehn Beschäftigten oder wenn die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit es erfordern, ist den Beschäftigten ein Pausenraum oder ein entsprechender Pausenbereich zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht, wenn die Beschäftigten in Büroräumen oder vergleichbaren Arbeitsräumen beschäftigt sind und dort gleichwertige Voraussetzungen für eine Erholung während der Pause gegeben sind. Fallen in die Arbeitszeit regelmäßig und häufig Arbeitsbereitschaftszeiten oder Arbeitsunterbrechungen und sind keine Pausenräume vorhanden, so sind für die Beschäftigten Räume für Bereitschaftszeiten einzurichten. Schwangere Frauen und stillende Mütter müssen sich während der Pausen und, soweit es erforderlich ist, auch während der Arbeitszeit unter geeigneten Bedingungen hinlegen und ausruhen können.

(2) Pausenräume oder entsprechende Pausenbereiche sind

a)für die Beschäftigten leicht erreichbar an ungefährdeter Stelle und in ausreichender Größe bereitzustellen,

b)entsprechend der Anzahl der gleichzeitigen Benutzer mit leicht zu reinigenden Tischen und Sitzgelegenheiten mit Rückenlehne auszustatten,

c)als separate Räume zu gestalten, wenn die Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der Arbeitsstätte dies erfordern.

(3) Bereitschaftsräume und Pausenräume, die als Bereitschaftsräume genutzt werden, müssen dem Zweck entsprechend ausgestattet sein."


Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV durch die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier die ASR A4.2 Pausen- und Bereitschaftsräume.


Ein Bereitschaftsraum (der Begriff Ruheraum wird im Arbeitsstättenrecht nicht verwendet) muss immer dann zur Verfügung stehen, wenn während der Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang (in der Regel mehr als 25 Prozent der Arbeitszeit) Arbeitsbereitschaft oder Arbeitsunterbrechungen auftreten. Das ist u. a. der Fall, wenn nicht vorhergesehen werden kann, wann eine Arbeitsaufnahme erfolgt. Weitere Informationen erhalten Sie unter Punkt 5 der ASR A4.2.


Fazit:

Die Einrichtung eines Bereitschaftsraumes ist nicht an die Zahl der Beschäftigten geknüpft. Ob ein Bereitschaftsraum erforderlich ist, hat der Arbeitgeber eigenverantwortlich im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz -ArbSchG- in Verbindung mit § 3 ArbStättV zu ermitteln und entsprechende Maßnahmen festzulegen. Das Ergebnis ist nach § 6 ArbSchG zu dokumentieren. Hierbei kann er sich durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsärtzin/ den Betriebsarzt unterstützen lassen.