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Ist der Arbeitgeber verpflichtet, seinen Beschäftigten Insektenschutzmittel zur Verfügung zu stellen?

KomNet Dialog 30248

Stand: 04.07.2022

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Gesundheitsschutz > Sonstige arbeitsmedizinische Fragen

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Frage:

Intern diskutieren wir gerade, ob der Arbeitgeber in der gesetzlichen Verpflichtung steht, seinen Beschäftigten Insektenschutzmittel zur Verfügung zu stellen. Ich bin hier vorsichtig, da es sich möglicherweise um ein Medizinprodukt oder Arzneimittel handelt und ich der Meinung bin, dass davon abgeraten wird, Medizinprodukte an Mitarbeiter zu verteilen.

Antwort:

Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung zur Bereitstellung von Insektenschutzmitteln.


Der Arbeitgeber ist verpflichtet im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die möglichen Gefährdungen durch Insekten zu beurteilen und Maßnahmen festzulegen. Diese Gefährdungsbeurteilung ist fachkundig durchzuführen, der Betriebsarzt / ein Arbeitsmediziner ist zu beteiligen.

Das Tragen von Kleidung, die vor Insekten und Insektenstichen schützt, und ein angemessenes Verhalten sind dem Einsatz von Insektenschutzmittel vorzuziehen.


Im Arbeitsschutzrecht ist der Kontakt mit Zecken bei bestimmten, regelmäßigen Tätigkeiten geregelt.

Es muss eine arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge bei Tätigkeiten

"auf Freiflächen, in Wäldern, Parks und Gartenanlagen, Tiergärten und Zoos: regelmäßige Tätigkeiten in niedriger Vegetation oder direkter Kontakt zu frei lebenden Tieren hinsichtlich

aa) Borrellia burgdorferi oder

bb) in Endemiegebieten Frühsommermeningoenzephalitis- (FSME)-Virus

veranlasst werden."

(Anhang 2 Teil 2 Abs. 1 Nr. 3 m Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)


Nach einer Infektion durch Insektenstiche oder am Ende der Tätigkeit, bei der eine Pflichtvorsorge zu veranlassen war, ist dem Beschäftigten eine arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten. (Anhang 2, Teil 2 Abs. 2 Nr. 2 u. 3 ArbMedVV)