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Welche Tätigkeitsnachweise sind von einem Betriebsarzt für seine Tätigkeit innerhalb der Grundbetreuung oder auch der betriebsspezifischen Betreuung zu erbringen?

KomNet Dialog 30233

Stand: 09.09.2017

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Betriebsarzt, Betriebsärztin

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Frage:

Welche Tätigkeitsnachweise oder Leistungsnachweise für erbrachte Leistungen sind von einem Betriebsarzt für seine Tätigkeit innerhalb der Grundbetreuung oder auch der betriebsspezifischen Betreuung in einem Unternehmen zu erbringen. Ich frage nicht nach den Untersuchungsleistungen also nicht z.b. nach einer Augenuntersuchung, hier ist die Dokumentationspflicht ja eindeutig. Ich habe hier nur den sogenannten Jahresbericht gefunden. Aber sonst im Regelwerk und in den Gesetzen keine Verpflichtung für den Betriebsarzt gefunden, seine Arbeiten, die er für die Grundbetreuung leistet, aufschreiben zu müssen. Es sollte meiner Meinung anhand einer nachvollziehbaren Arbeitszeiterfassung oder einer Dokumentation erbrachter Leistung eventuell auch auf Basis einer Bestimmung diese Leistung nachprüfbar sein. Im ASiG §3 Absatz 2 steht zwar etwas von Erfassung und Auswertung, das bezieht sich aber nur auf Untersuchungen nach GOÄ. Da ja die betriebsspezifische Betreuung in enger Absprache mit dem Unternehmer stattfindet, wäre die am leichtesten nachzuvollziehen. Für die Grundbetreuung sehe ich jedoch nichts. Also wo kann der Unternehmer nachlesen, was der Betriebsarzt im Detail für die Grundbetreuung getan hat und wo wird das gefordert ?

Antwort:

Die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit bzw. den Betriebsarzt/die Betriebsärztin erfolgt hinsichtlich Umfang und Aufgaben auf der Rechtsgrundlage der DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit".

§ 5 dieser Vorschrift regelt, dass Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit dem Unternehmer (Arbeitgeber)  regelmäßig über die Erfüllung der übertragenen Aufgaben schriftlich zu berichten haben. Die Berichte sollen auch über die Zusammenarbeit der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit Auskunft geben.

Weitere Informationen liefert die DGUV-Publikation "DGUV Vorschrift 2 - Hintergrundinformation für die Beratungspraxis" (Bestell-Nr. 10345).
Unter Ziffer 3.7.3 dieser Publikation ist ausgeführt:
"Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben nicht nur regelmäßig den Arbeitgeber zu ihren Betreuungsleistungen zu beraten und eine gemeinsame Arbeitsplanung vorzulegen, sondern sie müssen auch ihre Tätigkeiten und die erzielten Ergebnisse jedes Jahr in einem Bericht dokumentieren."