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Sind Einzelnachweise der Arbeitszeiten als SIFA, aus denen der Zeitaufwand je betreutem Beschäftigten hervorgeht, gegenüber dem Arbeitgeber aus datenschutzrechtlichen Bestimmungen zulässig?

KomNet Dialog 16887

Stand: 02.02.2026

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Fachkraft für Arbeitssicherheit

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Frage:

Sind Einzelnachweise der Arbeitszeiten als SIFA, aus denen der Zeitaufwand je betreutem Beschäftigten hervorgeht, gegenüber dem Arbeitgeber aus datenschutzrechtlichen Bestimmungen zulässig?

Antwort:

Die sicherheitstechnische Betreuung durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit erfolgt hinsichtlich Umfang und Aufgaben auf der Rechtsgrundlage der DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit". Die Vorschrift sieht bewusst nicht vor, dass der erforderliche Umfang der Betreuung je einzelnem Beschäftigten nachzuweisen ist. Vielmehr ist den in der Vorschrift aufgeführten und in der Anlage 2 näher erläuterten Aufgaben zu entnehmen, dass die Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit im Regelfall nicht auf einzelne Beschäftigte ausgerichtet, sondern vielmehr grundsätzlicher Natur sind. Vor diesem Hintergrund macht ein Nachweis, welcher Aufwand für einzelne Beschäftigte entstanden ist, wenig bzw. keinen Sinn.


Der § 5 der Vorschrift regelt, dass Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärztinnen/ Betriebsärzte dem Arbeitgeber regelmäßig (z. B. jährlich) über die Erfüllung der übertragenen Aufgaben schriftlich zu berichten haben. Hier ist aber nicht der Nachweis je einzelnem Beschäftigten gemeint, sondern eine Wiedergabe der Umsetzung der Beratungsleistungen gemäß den Aufgabenfeldern der DGUV Vorschrift 2.