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Sind Einzelnachweise der Arbeitszeiten als SIFA, aus denen der Zeitaufwand je betreutem Mitarbeiter hervorgeht, gegenüber dem Arbeitgeber aus datenschutzrechtlichen Bestimmungen zulässig?

KomNet Dialog 16887

Stand: 16.12.2014

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Fachkraft für Arbeitssicherheit

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Frage:

Sind Einzelnachweise der Arbeitszeiten als SIFA, aus denen der Zeitaufwand je betreutem Mitarbeiter hervorgeht, gegenüber dem Arbeitgeber aus datenschutzrechtlichen Bestimmungen zulässig?

Antwort:

Die sicherheitstechnische Betreuung durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit erfolgt hinsichtlich Umfang und Aufgaben auf der Rechtsgrundlage der DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit". Die Vorschrift sieht bewusst nicht vor, dass der erforderliche Umfang der Betreuung je einzelnem Mitarbeiter nachzuweisen ist. Vielmehr ist den in der Vorschrift aufgeführten und in den Anhängen 3 und 4 näher erläuterten Aufgaben zu entnehmen, dass die Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit im Regelfall nicht auf einzelne Beschäftigte ausgerichtet, sondern vielmehr grundsätzlicher Natur sind. Vor diesem Hintergrund macht ein Nachweis, welcher Aufwand für einzelne Mitarbeiter entstanden ist, wenig bzw. keinen Sinn.

Der § 5 der Vorschrift regelt, dass Fachkräfte und Betriebsärzte dem Arbeitgeber regelmäßig (z. B. jährlich) über die Erfüllung der übertragenen Aufgaben schriftlich zu berichten haben. Hier ist aber nicht der Nachweis je einzelnem Mitarbeitern gemeint, sondern eine Wiedergabe der Umsetzung der Beratungsleistungen gemäß den Aufgabenfeldern der DGUV Vorschrift 2.