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Sind in der Halbleitertechnik wie im Fotolabor technisch bedingt geringere Lichtstärken zulässig als in der ASR A3.4 "Beleuchtung" angegeben?

KomNet Dialog 30174

Stand: 01.09.2017

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Beleuchtung, Sichtverbindung

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Frage:

In der Halbleitertechnik wie im Fotolabor kann Licht nicht im kompletten Spektrum eingesetzt werden. Um Belichtungseffekte ausschließen zu können, wird in der Halbleitertechnik mit Gelbfiltern gearbeitet und Licht der Wellenlängen < 500 nm herausgefiltert. Dadurch stehen deutlich geringere Lichtstärken zur Verfügung, als die ASR A3.4 "Beleuchtung" zulässt. Fragen: (1) Ist ein sogenannter "Reinraum" mit ca. 100 lux als Dauerarbeitsplatz unter diesen Bedingungen zulässig? (2) Ist es technisch möglich, durch entsprechend starke Lampen den Verlust an Lichtstärke auszugleichen und eine resultierende Lichstärke von 300-500 lux zu erhalten?

Antwort:

Laut Anwendungsbereich der ASR 3.4 ist diese nur bedingt für Sie anwendbar. Die ASR A 3.4 findet Anwendung auf die natürliche und künstliche Beleuchtung von Arbeitsstätten in Gebäuden und fliegenden Bauten oder im Freien, soweit dem betriebstechnische Gründe nicht entgegenstehen, z. B. in Räumen mit Fotolaboren und in Gasträumen. Betriebstechnische Besonderheiten können die Nichtanwendung bestimmter Anforderungen dieser ASR begründen.

Der von Ihnen beschriebene Raum ist ein Raum, in dem aus betriebstechnischen Gründen eine Besonderheit bestehen kann. In solchen Fällen ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung vom Arbeitgeber mit Hilfe von Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt zu entscheiden, welche Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz der Beschäftigten durchgeführt werden müssen.