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Gibt es eine Mindestgröße für Schulungsräume, in denen sich etwa 30 Personen aufhalten?

KomNet Dialog 30433

Stand: 04.10.2017

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Raumgröße, Flächenbedarf

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Frage:

Gibt es eine Mindestgröße für Schulungsräume, in denen sich etwa 30 Personen aufhalten?

Antwort:

Besprechungs- und Sitzungsräume werden bei entsprechender Nutzung, d.h. Beschäftigte nutzen diese regelmäßig oder im Verlauf der täglichen Arbeitzeit nicht nur kurzfristig, den Arbeitsräumen im Sinne der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) gleichgestellt. Das bedeutet, dass die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung in diesem Fall auf die in der Frage genannten Räume anzuwenden ist.


Im Anhang der ArbStättV ist unter der Nummer 1.2 folgendes nachzulesen:


"(1) Arbeitsräume, Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräume, Kantinen, Erste-Hilfe-Räume und Unterkünfte müssen eine ausreichende Grundfläche und eine, in Abhängigkeit von der Größe der Grundfläche der Räume, ausreichende lichte Höhe aufweisen, so dass die Beschäftigten ohne Beeinträchtigung ihrer Sicherheit, ihrer Gesundheit oder ihres Wohlbefindens die Räume nutzen oder ihre Arbeit verrichten können.

(2) Die Abmessungen der Räume richten sich nach der Art ihrer Nutzung.

(3) Die Größe des notwendigen Luftraumes ist in Abhängigkeit von der Art der physischen Belastung und der Anzahl der Beschäftigten sowie der sonstigen anwesenden Personen zu bemessen."

Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier insbesondere die ASR A1.2 "Raumabmessungen und Bewegungsflächen". Hier finden sich grundlegende Vorgaben zu den Grundflächen von Arbeitsräumen.


Unter der Punkt 4 Absatz 4 ist jedoch folgende Einschränkung nachzulesen:


"Für bestimmte Arbeitsplätze, z. B. Kassenarbeitsplätze, Schulungs- und Besprechungsarbeitsplätze, Arbeitsplätze in Operationsbereichen, können auf Grund ihrer spezifischen betriebstechnischen oder ergonomischen Anforderungen von den Regelungen dieser ASR abweichende Gestaltungen notwendig sein. Diese sind im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und festzulegen. Hierfür können branchen-spezifische Hilfen herangezogen werden (siehe Punkt Ausgewählte Literaturhinweise)."

Fazit:

Eine konkrete vorgeschriebene Mindestgröße für Schulungsräume hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Dies hat der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich festzulegen. Hierbei kann er sich durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt unterstützen lassen. Grundsätzlich sollte sich an den Vorgaben der ASR A1.2 orientiert werden. Wie unter Punkt 4 Absatz 4 beschrieben können auf Grund spezifischer betriebstechnischer oder ergonomischer Anforderungen von den Regelungen dieser ASR abweichende Gestaltungen notwendig sein.