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Was sind "persönliche Gründe" nach § 28 DGUV Vorschrift 1, nach denen Beschäftigte die Bestellung als Ersthelfer verweigern können?

KomNet Dialog 30139

Stand: 19.09.2017

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Ersthelfer / Betriebssanitäter

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Frage:

Ein Mitarbeiter weigert sich einen Erste-Hilfe-Kurs zu machen und als Ersthelfer benannt zu werden. Nach DGUV Vorschrift 1 § 28 haben die Versicherten jedoch eine Unterstützungspflicht. "Die Versicherten brauchen den Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 nicht nachzukommen, soweit persönliche Gründe entgegenstehen." Wissen Sie, was hier mit persönlichen Gründen gemeint ist? Dieser Begriff ist ja sehr umfassend und Auslegungssache...

Antwort:

Hierzu findet sich in der DGUV Regel 100-001 folgende Konkretisierung:

"Soweit sich im Unternehmen nicht genügend Versicherte freiwillig melden, kann der Unternehmer von seinem Recht Gebrauch machen, einzelne Mitarbeiter auszuwählen.

Insbesondere eine Ausbildung während der üblichen Arbeitszeiten kann motivierend auf die Bereitschaft zur Aus- und Fortbildung der Versicherten wirken.

Die Pflicht, sich als Ersthelfer zur Verfügung zu stellen entfällt z. B. bei körperlicher Behinderung oder psychischen Krankheiten.

Unterläuft dem Ersthelfer ein Fehler, obwohl er im Rahmen seines Wissens und Könnens gehandelt hat, so kann er dafür strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden. Andererseits kann die unterlassene Hilfeleistung – auch aus Angst vor falschem Handeln – strafrechtlich verfolgt werden.

Nähere Hinweise enthält die DGUV Information 204-022 „Erste Hilfe im Betrieb“ ."

Hinweis:
Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird unter www.dguv.de/publikationen angeboten.