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Dürfen Jugendliche (16 Jahre alt) im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes in einem Altenheim bis 21 Uhr und an Wochenenden beschäftigt werden?

KomNet Dialog 30090

Stand: 03.05.2018

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Kinder, Jugendliche, Auszubildende > Arbeitszeit- und Ruhepausenregelungen

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Frage:

Meine Tochter, 16 Jahre, beginnt im August ein "Bufdi-Jahr" in der Altenpflege. Als ich jetzt die Arbeitszeiten mitgeteilt bekommen habe, war ich überrascht. Es hieß, sie soll von 14:00 bis 21:00 arbeiten. Als ich darauf hinwies, dass sie unter das Jugendschutzgesetz fiele, sagte man mir, dass es für die Pflege Ausnahmen gäbe, wonach werktags bis 21:00 und auch an den Wochenenden gearbeitet werden kann. Meine Frage ist nun: Stimmt das? Ich habe nicht wirklich etwas dazu gefunden. Es bezieht sich alles, was ich so nachlesen konnte, auf die Berufsausbildung.

Antwort:

Eine 16-jährige Jugendliche darf in einem Altenheim bis 23 Uhr und an Wochenenden beschäftigt werden


Begründung:


Die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) gelten auch für den Bundesfreiwilligendienst. Das ergibt sich aus dem Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG):


§ 13 Abs.1 BFDG:

"Für eine Tätigkeit im Rahmen eines Bundesfreiwilligendienstes im Sinne dieses Gesetzes sind die Arbeitsschutzbestimmungen, das Jugendarbeitsschutzgesetz und das Bundesurlaubsgesetz entsprechend anzuwenden."


Somit ergibt sich die Beantwortung Ihrer Fragen hinsichtlich Nachtruhe und Wochenendarbeit aus dem JArbSchG:


§ 14 "Nachtruhe"

(1) Jugendliche dürfen nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr beschäftigt werden.

(2) Jugendliche über 16 Jahre dürfen

(...)

2. in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr,

(...)

beschäftigt werden.

Altenpflegeheime gehören zu den mehrschichtigen Betrieben.



§ 16 "Samstagsruhe"

(1) An Samstagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden.

(2) Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher an Samstagen nur

1. in Krankenanstalten sowie in Alten-, Pflege- und Kinderheimen,

(...)

Mindestens zwei Samstage im Monat sollen beschäftigungsfreibleiben.


§ 17 "Sonntagsruhe"

(1) An Sonntagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden.

(2) Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher an Sonntagen nur

1. in Krankenanstalten sowie in Alten-, Pflege- und Kinderheimen,

(...)

Jeder zweite Sonntag soll, mindestens zwei Sonntage im Monat müssen beschäftigungsfrei bleiben.



Die Ausnahmeregelung zur Sonntagsruhe gilt gemäß § 18 JArbSchG auch für gesetzliche Feiertage, ausgenommen der 25. Dezember, der 1. Januar, der erste Osterfeiertag und der 1. Mai.