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Wer ist für die Ausstellung des Schweißerlaubnisscheines verantwortlich, wenn der Auftragnehmer beauftragt wurde, in betriebsfremden Gebäuden (beim Auftraggeber) zu schweißen?

KomNet Dialog 17853

Stand: 13.03.2020

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Benutzung von Arbeitsmitteln und Einrichtungen > Gefährdungen durch Arbeitsmittel und Einrichtungen

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Frage:

Wer ist für die Ausstellung des Schweißerlaubnisscheines verantwortlich, wenn die Firma beauftragt wurde, in betriebsfremden Gebäuden (Auftraggeber) zu schweißen, Auftraggeber oder Auftragnehmer?

Antwort:

Verantwortlich für das Ausstellen einer Schweißerlaubnis ist grundsätzlich der Arbeitgeber, dessen Beschäftigte die Schweißarbeiten ausführen, im Beispiel somit der Auftragnehmer.


Bei der Zusammenarbeit mehrer Arbeitgeber greifen die Vorschriften über die Zusammenarbeit mehrere Arbeitgeber (§ 8 Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG (vgl. auch § 6 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" und Abschnitt 2.5 der DGUV Regel 100-001 "Grundsätze der Prävention"). Diese Vorschriften verpflichten die Arbeitgeber, sich gegenseitig und ihre Beschäftigten über die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu unterrichten und Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren abzustimmen, soweit dies für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit erforderlich ist. Dazu gehört auch, Fragen in Bezug auf erforderliche Erlaubnisse und Befähigungen abzustimmen.


Hinweise:

Der Arbeitgeber muss die nötige Qualifikationen/Fachkunde seiner Beschäftigten eigenverantwortlich ermitteln und gewährleisten, dass diese beim "Pflichtenübernehmer" auch vorliegen. Der Arbeitgeber kann gemäß § 13 ArbSchG (vgl. auch § 13 DGUV Vorschrift 1 und Ziffer 2.12 DGUV Regel 100-001) zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Eine Mustervorlage für eine Pflichtendelegation wird z. B. unter www.gda-orgacheck.de angeboten.


Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk findet sich unter www.dguv.de/publikationen.