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Kann eine Fachkraft für Arbeitssicherheit als Sicherheitsbeauftragter bestellt werden?

KomNet Dialog 6233

Stand: 08.12.2014

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Sicherheitsbeauftragte

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Frage:

Kann eine Fachkraft für Arbeitssicherheit als Sicherheitsbeauftragter bestellt werden oder steht er dort in einer Interessenskollision?

Antwort:

In den Durchführungsanweisungen zum § 9 der alten BGV A1 "Allgemeine Vorschriften" war folgendes ausgeführt: Nach der Zweckrichtung des Gesetzes und zur Vermeidung von Interessenkollisionen sollen leitende Angestellte, Meister oder andere betriebliche Vorgesetzte nicht zu Sicherheitsbeauftragten bestellt werden. Diese Personen tragen aufgrund ihres Arbeitsvertrages eigenständige Verantwortung, während Sicherheitsbeauftragte in dieser Eigenschaft nicht verantwortlich sind. Personen, auf die der Unternehmer Pflichten im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 2 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) übertragen hat, sollen ebenfalls nicht zu Sicherheitsbeauftragten bestellt werden, da sie im Rahmen der ihnen übertragenen Pflichten wie der Unternehmer selbst tätig werden. Ebenso wenig können Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu Sicherheitsbeauftragten bestellt werden.

Unter Ziffer 4.2.2 der DGUV Regel 100-001 (bisher: BGR A1) findet sich jetzt eine ähnliche Formulierung, allerdings fehlt der entscheidende Satz: Ebenso wenig können Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu Sicherheitsbeauftragten bestellt werden.
Wir wissen nicht, ob es sich hierbei um ein Versehen handelt oder ob diese Formulierung bewusst nicht übernommen wurde. Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit kann aber nicht gleichzeitig in allen Betriebsbereichen anwesend sein,  in denen ein Sicherheitsbeauftragter vor Ort gefordert ist. Auf Grund des unterschiedlichen Aufgabenprofils, insbesondere wg. des unter Ziffer 4.2.1 DGUV Regel 100-001 geforderten engen Kontaktes zu Kollegen vor Ort und der unter Ziffer 4.2.4 genannten Zusammenarbeit des Sicherheitsbeauftragten mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit, scheidet daher in aller Regel in der betrieblichen Praxis die gleichzeitige Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit zum Sicherheitsbeauftragten aus. Sollte tatsächlich eine außergewöhnliche Situation eine Ausnahme erfordern, ist zu empfehlen, diese zuvor mit dem Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft/Unfallkasse) abzustimmen.

Auf die Informationen unter www.dguv.de/inhalt/praevention/vorschr_regeln/dguv_vorschrift_2/index.jsp sowie die DGUV Information 211-011 (bisher: BGI 587) Arbeitsschutz will gelernt sein - Ein Leitfaden für den Sicherheitsbeauftragten weisen wir hin.