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Muss Dieselkraftstoff in Fahrzeugen und Geräten in das Gefahrstoffverzeichnis aufgenommen werden, wenn die Betankung an einer öffentlichen Tankstelle vorgenommen wurde?

KomNet Dialog 29780

Stand: 07.10.2019

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Allgemeine Fragen zum Gefahrstoffrecht > Anzeigen, Dokumentationen

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Frage:

Muss Dieselkraftstoff in das Gefahrstoffverzeichnis aufgenommen werden, wenn keine eigene Betriebstankstelle vorhanden ist und nur öffentliche Tankstellen zur Betankung von Fahrzeugen und Geräten genutzt werden?

Antwort:

Nein, der Dieselkraftstoff muss nicht in das Gefahrstoffverzeichnis übernommen werden.


In § 6 Absatz 12 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ist nachzulesen, dass der Arbeitgeber nach Satz 2 ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe zu führen hat, in dem auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter verwiesen wird.


In der TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" ist unter dem Punkt 5.8 Absatz 1 nachzulesen, dass über die ermittelten Gefahrstoffe ein Verzeichnis zu führen ist. Es soll einen Überblick über die im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe geben und muss auf die zugehörigen Sicherheitsdatenblätter verweisen.


Bei der Betankung an öffentlichen Tankstellen findet keine Verwendung im Betrieb statt und somit muss der Dieselkraftstoff auch nicht in das Gefahrstoffverzeichnis eingetragen werden.


Hinweis:

Eine Zeitlang war der Begriff Gefahrstoffkataster üblich, mittlerweile hat sich aber der Begriff Gefahrstoffverzeichnis durchgesetzt, da in § 6 (12) Gefahrstoffverordnung gefordert wird, dass der Arbeitgeber ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe zu führen hat.