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Ist bei einem Filialbetrieb mit 10 Standorten für jede Filiale ein separates Gefahrstoffverzeichnis zu führen?

KomNet Dialog 22120

Stand: 18.09.2017

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Allgemeine Fragen zum Gefahrstoffrecht > Anzeigen, Dokumentationen

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Frage:

Ist bei einem Filialbetrieb mit 10 Standorten für jede Filiale ein separates Gefahrstoffverzeichnis zu führen?

Antwort:

In § 6 (12) der Gefahrstoffverordnung -GefStoffV- wird gefordert, dass der Arbeitgeber ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe zu führen hat.

In der TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" wird unter Punkt 5.8 näher auf das Gefahrstoffverzeichnis eingegangen. Hier ist unter Absatz 2 folgendes nachzulesen:

"Das Verzeichnis ist auf dem aktuellen Stand zu halten. Es empfiehlt sich, das Verzeichnis nach der betriebsspezifischen Organisationsstruktur aufzugliedern. Das Gefahrstoffverzeichnis kann in Papierform oder elektronisch geführt werden."

Weitere Einschränkungen wurden durch den Gesetzgeber nicht gemacht, insofern muss der Arbeitgeber eigenverantwortlich entscheiden, ob ein Gefahrstoffverzeichnis für jede Filiale erforderlich ist oder ein Gesamtgefahrstoffverzeichnis geführt werden kann. Bei der Erstellung eines Gesamtverzeichnis ist darauf zu achten, dass eine Kopie in jeder Filiale vorhanden ist. Dies ist u. a. hilfreich, wenn die zuständige Arbeitsschutzbehörde eine Kontrolle durchführt.