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Ist eine Kennzeichnung "Warnung vor Gasflaschen" für Räume, in denen Druckgasflaschen aufgestellt sind, auch nach weiteren Vorschriften oder Regeln gefordert?

KomNet Dialog 11724

Stand: 06.01.2017

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Druckbehälter > Lagerung von Druckbehältern

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Frage:

Die ASR 1,3 enthält u.a. das Warnzeichen "Warnung vor Gasflaschen". Dieses Zeichen muss gem. TRGS 526, Ziffer 5.2.11 Abs. 2 an Laboratorien, in denen Druckgasflaschen aufgestellt sind, vorhanden sein. Sinnvollerweise sollten entsprechende Kennzeichnungen auch in anderen Arbeitsräumen, in denen sich Druckgasflaschen befinden, erfolgen. FRAGE: Ist eine solche Kennzeichnung für Räume, in denen Druckgasflaschen aufgestellt sind auch nach weiteren Vorschriften oder Regeln gefordert?

Antwort:


In der Zielstellung der ASR A 1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" ist ausgeführt, dass die ASR die Anforderungen für die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung in Arbeitsstätten konkretisiert. Nach §§ 3a; 4 der Arbeitsstättenverordnung  in Verbindung mit Nummer 1.3 des Anhangs sind Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnungen dann einzusetzen, wenn die Risiken für Sicherheit und Gesundheit anders nicht zu vermeiden sind.

Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung in der Arbeitsstätte oder am Arbeitsplatz hat nach dem Stand der Technik zu erfolgen. Den an den technischen Fortschritt angepassten Stand der Technik geben die nach § 7 Absatz 4 bekannt gemachten Regeln wieder (Nummer 1.3 Abs. 3 Anhang ArbStättV).

Über die genannte TRGS 526 hinaus sind uns derzeit nur die TRBS 3145/TRGS 745 - Ortsbewegliche Druckgasbehälter - Füllen, Bereithalten, innerbetriebliche Beförderung, Entleeren (Kap. 4.4.2) sowie die DGUV Regel 107-001 "Betrieb von Bädern" (bisher BGR/GUV-R 108, Anhang 1 Nr. 1) bekannt, die eine Kennzeichnung mit dem Warnzeichen W029 „Warnung vor Gasflaschen“ explizit fordert.