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Muss für eine bestehende Betriebstankstelle für LPG aus dem Jahr 2014 eine Erlaubnis nach alter BetrSichV oder jetziger BetrSichV vorliegen bzw. nachträglich beantragt werden?

KomNet Dialog 29740

Stand: 11.07.2017

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Füllanlagen, Tankstellen

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Frage:

Muss für eine "alte" bzw. bestehende Betriebstankstelle für LPG (Propan/Butan), die am 07.04.2014 errichtet wurde eine Erlaubnis nach alter BetrSichV (2002) bzw. jetziger BetrSichV (2015) vorliegen bzw. nachträglich beantragt werden? Gab es für die alte BetrSichV (2002) bzw. für die jetzigen BetrSichV (2015) Übergangsfristen? Ich habe nur folgendes gefunden: - Nach "alter" BetrSichV von 2002 (Änderungsdatum 08.11.2011) unter §27, Abs. 2, S.1 wird der Stichtag 01.01.2003 genannt und die Erleicherung bezieht sich m.M. nach nur auf die Beschaffenheitsanforderungen (= Produktsicherheitsrecht und nicht betrieblicher Arbeitsschutz). Die Betreiberanforderungen (u.a. die Erlaubnispflicht) wird hier m.M. nach nicht aufgehoben. Verstehe ich das richtig?

Antwort:

In der Neufassung der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) (2015) sind die Übergangsvorschriften in § 24 geregelt. Der Weiterbetrieb einer erlaubnisbedürftigen Anlage (hier: Betriebstankstelle für LPG) , die vor dem 1. Juni 2015 befugt errichtet und verwendet wurde, ist demnach zulässig. Eine nach "alter" BetrSichV erteilte Erlaubnis gilt unverändert weiter. Erst bei einer Änderung der Bauart oder Betriebsweise, welche die Sicherheit der Anlage beeinflussen, ist eine Änderung der Erlaubnis erorderlich (§ 18 BetrSichV).