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Ist jede "prüfpflichtige Änderung" an einer im Sinne des § 18 Abs. 1 BetrSichV erlaubnisbedürftigen Anlage automatisch eine "erlaubnisbedürftige Änderung"?

KomNet Dialog 29435

Stand: 02.06.2017

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Rechts- und Auslegungsfragen (1.11) > Fragen zur Betriebssicherheitsverordnung

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Frage:

Ist jede "prüfpflichtige Änderung" an einer im Sinne des § 18 Abs. 1 BetrSichV erlaubnisbedürftigen Anlage automatisch eine "erlaubnisbedürftige Änderung"?

Antwort:

Nein.

Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sind nur die Änderungen der Bauart oder Betriebsweise erlaubnisbedürftig, welche die Sicherheit der überwachungsbedürftigen Anlage beeinflussen.

Beispiele für die Unterscheidung finden sich in den Anhängen 1 - 4 der TRBS 1122. Dabei ist allerdings zu beachten, dass diese TRBS noch nicht an die BetrSichV2015  angepasst wurde (sie befindet sich derzeit in der Überarbeitung). Siehe dazu auch die  Bekanntmachung des BMAS vom 15. Juni 2015 zur Anwendung der TRBS bzw. TRGS mit Inkrafttreten der Neufassung der Betriebssicherheitsverordnung und daraus resultierenden Änderungen der Gefahrstoffverordnung (https://www.baua.de/DE/Aufgaben/Geschaeftsfuehrung-von-Ausschuessen/AGS/Bekanntmachung-BMAS-2.html).