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Benötigt man für ein Spirituosenlager von 1.500.000 l eine Erlaubnis gemäß § 18 BetrSichV?

KomNet Dialog 28808

Stand: 12.04.2017

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Rechts- und Auslegungsfragen (1.11) > Fragen zur Betriebssicherheitsverordnung

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Frage:

Spirituosen mit einem Flammpunkt von 22 °C sollen in Fässern in einem Lagerraum mit einer Lagermenge von 1.500.000 l eingelagert werden. Als Lebensmittel fallen sie nicht unter die CLP-Verordnung bzw. sind vom ChemG weitestgehend ausgenommen. Schutzanforderungen ergeben sich aus der Gefahrstoffverordnung und der TRGS 510. Aber wie verhält es sich mit der Erfordernis einer Erlaubnis gem. § 18 Betriebssicherheitsverordnung? Ist die Erlaubnis auch bei Lebensmitteln, die ja nicht der CLP-Verordnung unterliegen, erforderlich?

Antwort:

Gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 4 BetrSichV bedürfen die Errichtung und der Betrieb sowie Änderungen der Bauart oder Betriebsweise, welche die Sicherheit der Anlage beeinflussen, von Lageranlagen, also Räumen oder Bereichen einschließlich der in ihnen vorgesehenen ortsfesten Behälter und sonstiger Lagereinrichtungen, die dazu bestimmt sind, dass in ihnen entzündbare Flüssigkeiten mit einem Gesamtrauminhalt von mehr als 10 000 Litern gelagert werden, soweit dieser Räume oder Bereiche nicht zu Anlagen nach den Nummern 5 bis 7 gehören, der Erlaubnis.

Unter entzündbaren Flüssigkeiten sind solche mit Stoffeigenschaften nach Anhang 1 Nummer 2.6 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu verstehen, sofern sie einen Flammpunkt von weniger als 23 Grad Celsius haben.

Da die genannten Spirituosen offensichtlich die o. g. Stoffeigenschaften (entzündbare Flüssigkeit) und einen Flammpunkt von weniger als 23 Grad Celsius haben und es beabsichtigt ist, in den Lagereinrichtungen (Fässern) einen Gesamtrauminhalt von weit mehr als 10 000 Litern zu lagern, bedarf die vorgesehene Lagerung einer Erlaubnis nach § 18 BetrSichV.