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Wird beim Wechsel der Belegung einer Tankkammer von Diesel- auf Ottokraftstoff eine Änderungserlaubnis nach der Betriebssicherheitsverordnung notwendig ?

KomNet Dialog 23828

Stand: 11.05.2015

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Füllanlagen, Tankstellen

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Frage:

Der Lagertank einer Tankstelle weist 5 Tankkammern auf, die mit unterschiedlichen Kraftstoffen (Diesel, Ottokraftstoff) be legt sind. Wird beim Wechsel der Belegung einer Tankkammer von Diesel- auf Ottokraftstoff eine Änderungserlaubnis nach der Betriebssicherheitsverordnung notwendig ? Die TRBS 1122 spricht in diesem Zusammenhang nur von der Umbelegung von Tanks (also nicht einzelnen Tankkammern).

Antwort:

Erlaubnisbedürftig gemäß § 13 Betriebssicherheitsverordnung -BetrSichV- sind Änderungen der Bauart oder der Betriebsweise, welche die Sicherheit der Tankstelle beeinflussen. Die TRBS 1122 konkretisiert, welche Änderungen der Bauart oder der Betriebsweise die Sicherheit der Anlage soweit beeinflussen, dass vor der Änderung eine Erlaubnis erforderlich ist. Im Anhang 1 sind Beispiele für die Einstufung von Maßnahmen aufgeführt. Die Umbelegung von Tanks von Dieselkraftstoff auf leicht- oder hochentzündliche Kraftstoffe ist demnach erlaubnisbedürftig. Es sei denn, die Nutzung für Ottokraftstoff ist nach der Erlaubnis alternativ zulässig. Die Umbelegung von Tankkammern ist vergleichbar zu bewerten wie die Umbelegung von Tanks. Die Umbelegung von Diesel- auf Ottokraftstoff ist somit erlaubnisbedürftig.