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Wann muss ein Landwirt, welcher seine Fahrzeuge von Oktober bis Mai nicht nutzt, das digitale Kontrollgerät auslesen?

KomNet Dialog 29678

Stand: 05.07.2017

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Sonstige Fragen (8.6.7)

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Frage:

Sehen wir es richtig, dass ein landwirtschaftlicher Lohnunternehmer der seine Fahrzeuge im Oktober abstellt (nicht abmeldet!) und am letzten Nutzungstag den digitalen Tachographen ausliest erstmalig wieder 90 Tage nach erneuter Nutzung im Mai, also spätestens im August, auslesen muss? Entsprechnedes gilt für seine Fahrer bei einem Zeitraum von 28 Tagen?

Antwort:

Ja, die Einschätzung ist richtig.

Der Zeitpunkt des Downloads der Daten aus dem Massenspeicher des Fahrtenschreibers und der Daten von der Fahrerkarte ist in § 2 Abs. 5 der Fahrpersonalverordnung (FPersV) geregelt.
Der Unternehmer hat demnach die im Massenspeicher des Fahrtenschreibers gespeicherten Daten spätestens 90 Tage nach Beginn der Aufzeichnung zu kopieren. Für diesen Vorgang wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 581/2010 europaweit festgelegt, dass innerhalb von 90 Tagen die relevanten Daten der Fahrzeugeinheit heruntergeladen werden müssen. Den Zeitpunkt der Speicherung der Daten der Fahrerkarte im Betrieb regelt ebenfalls die Verordnung (EG) Nr. 581/2010 bzw. § 2 Abs. 5 der FPersV.
 
Danach hat der Unternehmer sicherzustellen, dass die relevanten Daten spätestens 28 Tage nach einem aufgezeichneten Ereignis von der Fahrerkarte heruntergeladen werden. Diese 28 Tagesfrist gilt jedoch nur, soweit Daten auf der Fahrerkarte aufgezeichnet wurden. Dann aber, wenn eine Fahrerkarte nach dem Download, bzw. nach der Speicherung im Betrieb nicht mehr verwendet wird, muss die Fahrerkarte nicht alle 28 Kalendertage ausgelesen werden. Vielmehr muss die Fahrerkarte erst 28 Kalendertage nach der erneuten Speicherung eines Ereignisses ausgelesen werden.