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Gilt die Mindesthöhe von 2,10 m auch für Wartungsgänge?

KomNet Dialog 29551

Stand: 20.06.2017

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Verkehrswege

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Frage:

In der Arbeitsstättenrichtlinie ASR A1.8 auf Seite 9, Punkt 4.2 (2) erfolgt der Hinweis, dass bei der Errichtung neuer Arbeitsstätten die lichte Mindesthöhe über Verkehrswegen mindesten 2,10 m betragen muss. Gilt diese Mindesthöhe auch für die vorher aufgeführten Wartungsgänge? Oder ist die Reduzierung der lichten Höhe von Wartungsgänge auf 1,90 m auch bei Neubauten zulässig? Hierzu noch die Anmerkung, dass unter 3.3 Begriffsbestimmungen Wartungsgänge als Verkehrswege aufgeführt werden.

Antwort:

Nein, die Mindesthöhe von 2,10 m gilt unserer Einschätzung nach nicht für Wartungsgänge. Für Wartungsgänge gilt weiterhin eine Mindesthöhe von 1, 90 m.

Der genaue Wortlaut in der ASR A1.8 "Verkehrswege" Punkt 4.2 Absatz 2 lautet:

"Die lichte Höhe über Verkehrswegen muss mindestens 2,00 m betragen. Eine Unterschreitung der lichten Höhe von maximal 0,05 m an Türen kann vernachlässigt werden. Für Wartungsgänge darf eine lichte Mindesthöhe von 1,90 m nicht unterschritten werden. Eine Unterschreitung der Mindesthöhe an Türen und Toren im Verlauf von Wartungsgängen von maximal 0,10 m kann vernachlässigt werden (siehe ASR A1.7 „Türen und Tore“).

Hinweis:
Beim Errichten von neuen Arbeitsstätten muss die lichte Mindesthöhe über Verkehrswegen mindestens 2,10 m betragen."

In Punkt 4.2 Absatz 2 werden die Verkehrswege (Mindesthöhe 2,00 m) und die Wartungsgänge (Mindesthöhe 1,90 m) beide genannt. Der Hinweis hingegen bezieht sich nur auf die Verkehrswege und ersetzt damit für Neubauten nur den ersten Satz. Der Rest des Absatz 2 bleibt davon unberührt und somit gilt für Wartungsgänge weiterhin eine Mindesthöhe von 1,90 m.