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Beziehen sich die Mindestmaße für Notausstiege auf die tatsächliche Öffnungsweite oder können diese Maße auch den Rahmen eines Fensters mit beinhalten?

KomNet Dialog 29446

Stand: 13.08.2018

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Notausgänge, Türen und Tore im Verlauf von Fluchtwegen

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Frage:

Laut ASR A2.3 müssen Notausstiege im Lichten mindestens 0,9 m in der Breite und mindestens 1,2 m in der Höhe aufweisen. Sind damit die Maße der tatsächlichen Öffnungsfläche gemeint oder können diese Maße auch den Rahmen eines Fensters mit beinhalten?

Antwort:

Lichtmaße sind im Arbeitsstättenrecht nicht definiert. Diese Bezeichnung kommt aus dem Baurecht. Danach ist ein lichtes Maß das Maß der nutzbaren inneren Abstände zwischen den Begrenzungen einer Öffnung oder eines Raumes.


Auf den Notausstieg bezogen sind also damit die tatsächlichen Öffnungsflächen gemeint, bei einer Tür steht die lichte Breite für die freie Durchgangsbreite usw.