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Wie ist der aktuelle Stand beim Nachweis der Tauglichkeit hinsichtlich der Vorsorgeuntersuchung G 41 "Absturzgefahr"?

KomNet Dialog 29374

Stand: 30.12.2022

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Gesundheitsschutz > Eignungsuntersuchungen

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Frage:

In der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ist die ehemalige G41 "Absturzgefahr" nicht mehr genannt. Auch in den AMR gibt es keine Hinweise. Es ist aber notwendig (Bauherrn fordern es), dass diese Untersuchung durchgeführt und nachgewiesen wird, z. B. bei Schornsteinbauarbeiten. Auch wenn die G 41 durchgeführt wird, wird kein neuer Untersuchungstermin festgelegt, obwohl in der AMR 6-3 "Vorsorgebescheinigung" dies gefordert wird. Wie ist nun der aktuelle Stand beim Nachweis der Tauglichkeit bei der G 41.

Antwort:

Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) regelt nur Vorsorgeanlässe. Bei Nachweis einer Tauglichkeit handelt es sich aber um eine Eignungsuntersuchung, diese wird daher auch nicht durch die ArbMedVV geregelt. Entsprechend wird auch keine Vorsorgebescheinigung ausgestellt (die AMR regeln nur Vorsorgen). In den Erläuterungen zur ArbMedVV wird gesondert auf die Zulässigkeit von Eignungsuntersuchungen eingegangen. Da es sich bei Eignungsuntersuchungen um gutachterliche Stellungnahmen handelt, ist auch der konkrete Untersuchungsanlass entscheidend. Eine pauschale Gültigkeit von 3 Jahren, wie früher üblich, ist durch entsprechende Rechtsprechung nicht mehr möglich.


Zur der Problematik der Eignungsuntersuchung in der betrieblichen Praxis gibt es auch eine entsprechende Broschüre aus dem Jahre 2015 (DGUV Information 250-010 "Eignungsuntersuchungen in der betrieblichen Praxis"), die die Sicht der DGUV wiedergibt. Eine rein schematische Durchführung von Reihenuntersuchungen ist unzulässig, es bedarf eines konkreten Anlasses (Einstellung, konkrete Eignungszweifel, neue Aufgabe) und ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers. Dabei sollte bedacht werden, dass durch eine Eignungsuntersuchung in die Grundrechte der Beschäftigten eingegriffen wird. Wie weit die Forderung des Bauherren da berechtigt ist, sollte zumindest sehr kritisch geprüft werden.


Weiter geben wir zu bedenken, dass Arbeiten unter Absturzgefahr nicht zulässig und entsprechende Maßnahmen zu treffen sind. Auch der Einsatz von PSA gegen Absturz rechtfertigt nicht eine Untersuchung nach dem G 41.


Auf die Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung zum Thema Eignungsuntersuchungen weisen wir hin (Okt. 2018).