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KomNet-Wissensdatenbank

Benötigen Staplerfahrer eine arbeitsmedizinische Untersuchung nach G25?

KomNet Dialog 22000

Stand: 12.09.2023

Kategorie: Gesundheitsschutz > Arbeitsmedizinische Vorsorge > Untersuchungspflichten

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Frage:

Wir haben ca. 25 Mitarbeiter, die in unserem Hause seit 10 Jahren Stapler fahren. Jetzt schlägt unser Betriebsarzt vor, diese Mitarbeiter nach G25 auf Eignung zu untersuchen. Reicht es nicht, dass der Unternehmer "entscheidet", ob ein Mitarbeiter fahren kann oder eben nicht? Was kann passieren, wenn ein langjähriger, erfahrener Mitarbeiter beim Transport einen Unfall/Fehler macht?

Antwort:

+++ Die bisherigen "DGUV Grundsätze für arbeitsmedizinische Untersuchungen" wurden im August 2022 abgelöst durch die "DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen": Aus dem DGUV Grundsatz 25 - Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten wurde die DGUV Empfehlung Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten. Da in anderen Regelwerken noch auf die alte G25-Bezeichnung verwiesen wird, wird diese im Folgenden beibehalten +++


Arbeitsmedizinische Vorsorgen sind in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge - ArbMedVV erfasst. Im Anhang zur ArbMedVV sind die Tätigkeiten aufgeführt, bei denen eine Pflichtvorsorge bzw. eine Angebotsvorsorge erforderlich ist. Das Fahren eines Staplers ist im Anhang zur ArbMedVV nicht als Untersuchungsanlass definiert.


Demgegenüber dienen arbeitsmedizinische Untersuchungen nach den berufsgenossenschaften Grundsätzen ("G-Untersuchungen", hier G25 primär der Feststellung, ob die Eignung für bestimmte Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkt ist.


Die Notwendigkeit arbeitsmedizinischer Vorsorge kann sich insbesondere auch aus der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ergeben.

Siehe hierzu § 3 Abs.1 ArbMedVV:

"Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen."

und § 11 ArbSchG:

"Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten auf ihren Wunsch unbeschadet der Pflichten aus anderen Rechtsvorschriften zu ermöglichen, sich je nach den Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit regelmäßig arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen, es sei denn, auf Grund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen."


Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung wird der Arbeitgeber vom Betriebsarzt und von der Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten. Bei den zu ergreifenden Arbeitsschutzmaßnahmen hat der Arbeitgeber den Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen. Hierzu gehören auch die Unfallverhütungsvorschriften.


Nach § 7 Abs. 1 der DGUV-Vorschrift 68 "Flurförderzeuge" darf der Unternehmer mit dem selbständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand Personen nur beauftragen, die

- mindestens 18 Jahre alt sind,

für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind und

- ihre Befähigung nachgewiesen haben.

Der Auftrag muss schriftlich erteilt werden.


In den Durchführungsanweisungen zu § 7 der DGUV Vorschrift 68 wird erläutert, dass "die körperliche Eignung durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 25 "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten" (BGG 904) festgestellt werden sollte."


Fazit:

Grundsätzlich hat der G25 für Staplerfahrer zwar nur einen empfehlenden Charakter. Aufgrund der v. g. Zusammenhänge sollte aber den Staplerfahrern eine G25-Untersuchung angeboten werden. 

Eignungsuntersuchungen sind gutachtliche Untersuchungen im Auftrag des Arbeitgebers. Bei Eignungsuntersuchungen muss vonseiten des Beschäftigten der Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen erbracht werden. Gelingt das nicht, ist ein Tätigkeitsausschluss die Folge, der regelmäßig dazu führt, dass der Beschäftigte den Arbeitsplatz nicht bekommt oder ihn aufgeben muss.

Die Frage nach den Konsequenzen von Unfällen/Fehlhandlungen der Beschäftigten betrifft arbeits-/haftungsrechtliche Aspekte, zu denen KomNet keine Beratung anbietet.


Auf die DGUV Information 250-010 - Eignungsuntersuchungen in der betrieblichen Praxis und die Hinweise des BMAS - Zum Thema Eignungsuntersuchungen möchten wir ergänzend hinweisen.