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Müssen beim Einsatz von Fahrzeugen für den Winterdienst/Reinigungsarbeiten zusätzliche Sicherungsmaßnahmen getroffen werden, wenn die Beleuchtung verdeckt ist?
KomNet Dialog 2937
Stand: 03.01.2018
Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplätze auf Fahrzeugen / Transportmitteln
Frage:
Die Unfallverhütungsvorschrift Straßenreinigung schreibt für Fahrzeuge unter bestimmten Bedingungen Rundumleuchten vor. Beim Einsatz dieser Fahrzeuge im Winterdienst, speziell beim Abstellen des Fahrzeuges im öffentlichen Verkehrsraum, gibt es folgendes Problem : Die Rundumleuchte ist von der Rückseite des Fahrzeuges her schlecht erkennbar, da diese direkt über dem Führerhaus angebracht ist und vom Planenaufbau verdeckt ist. Weiter wird beim Beladen der Streueimer die Ladeklappe heruntergelassen und dadurch das Rücklicht des Fahrzeuges komplett verdeckt. Die Kontur des Wagens ist so nicht mehr sichtbar, die Rundumleuchte nur von vorn und der Schein der Leuchte von hinten. Müssen zusätzliche Maßnahmen zur Sicherung des Fahrzeuges getroffen werden ? Einige Hersteller bieten Ladeklappen an die so ausgespart sind, dass die Rückleuchten sichtbar sind oder eine verlängerte Rundumleuchte.
Antwort:
Nach § 38 Abs. 3 Straßenverkehrsordnung (StVO) gilt für gelbes Rundumlicht folgendes: Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen. Diese Vorschrift wird durch § 3 der DGUV Vorschrift 48 (bisher: GUV-V C 52) "Straßenreinigung" ergänzt: Kraftfahrzeuge, die im Straßendienst auf Schnellverkehrsstraßen oder Straßen mit starkem Verkehr eingesetzt werden, sind mit Rundumleuchten auszurüsten. Nähere Erläuterungen dazu bietet das Regelwerk der Unfallversicherungsträger nicht. Es liegt daher im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und festzulegen, ob und wie die Fahrzeuge mit Rundumlicht ausgestattet werden. Der Stand der Technik ist dabei zu berücksichtigen.