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Wie wirkt die BetrSichV (2015) auf Fahrzeuge als Arbeitsmittel ein?
KomNet Dialog 24174
Stand: 28.06.2015
Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Rechts- und Auslegungsfragen (1.11) > Fragen zur Betriebssicherheitsverordnung
Frage:
Ich habe Fragen zur BetriebssicherheitsV (2015), und zwar konkret zu: Kraftfahrzeugen als Arbeitsmittel: 1) Wie wirken sich (eingehaltene) Wartungsintervalle, (duchgeführte) Hauptuntersuchungen auf die Arbeitgeberpflichten ein? 2) Wie wirkt die BetrSichV (2015) auf Fahrzeuge als Arbeitsmittel ein? 3) Was bewirkt § 7 BetrSichV (2015)?
Antwort:
Werden Kraftfahrzeuge den Beschäftigten zur Verwendung zur Verfügung gestellt, sind sie Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV.
Zu Frage 1)
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Abs. 6 Betriebssicherheitsverordnung sind Art und Umfang erforderlicher Prüfungen von Arbeitsmitteln sowie Fristen von wiederkehrenden Prüfungen zu ermitteln. Entsprechend § 14 Abs. 2 hat der Arbeitgeber Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, wiederkehrend von einer befähigten Person prüfen zu lassen. Hauptuntersuchungen nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften können ausreichend sein. Voraussetzung ist jedoch, dass die Kraftfahrzeuge bis zur nächsten Prüfung sicher verwendet werden können. Ggf. sind die Fristen zu verkürzen. Die Umgebungs– und Einsatzbedingungen sind zu berücksichtigen. Auch sind die Wartungen von fachkundigen, beauftragten und unterwiesenen Personal nach den Vorgaben der Hersteller durchzuführen (§ 10 Abs. 2 BetrSichV).
Zu Frage 2)
Die Übrigen, für die Verwendung von Arbeitsmitteln geltenden Bestimmungen der Betriebssicherheitsverordnung sind auf die Kraftfahrzeuge ebenfalls anzuwenden.
Zu Frage 3)
Von den Erleichterungen des § 7 kann dann Gebrauch gemacht werden, wenn die dort unter den Nr. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen vorliegen.
Nr. 1 dürfte dann erfüllt sein, wenn die Fahrzeuge für den Straßenverkehr zugelassen sind. Werden die Fahrzeuge bestimmungsgemäß entsprechend den Angaben des Herstellers verwendet, ist auch Nr. 2 erfüllt.
Nr. 3 ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu klären:
Wo werden die Fahrzeuge eingesetzt?
Welche Einwirkungen von außen wirken auf die Fahrzeuge ein (Steinbruchbetrieb, Baustellenbetrieb ...)?
Wie ist die Einsatzdauer festgelegt und wie ist die zeitliche Lage der Arbeitszeit geregelt?
Nr. 4 ist dann erfüllt, wenn die zu 1) genannten Instandhaltungsmaßnahmen (Wartungen) eingehalten werden.
Liegen die Voraussetzungen des § 7 vor, reicht es aus, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die Einhaltung dieser Voraussetzungen und die Schutzmaßnahmen, die auch die zu 1) genannten Prüffristen beinhalten, zu dokumentieren.
Die §§ 8 und 9 der Betriebssicherheitsverordnung finden in diesem Fall keine Anwendung.
Auf die Informationen in der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 70 Fahrzeuge (bisher BGV D 29) weisen wir hin. In den Durchführungsanweisungen zu § 57 Abs. 1 dieser Vorschrift wird ausgeführt:
"(...) Für Personenkraftwaen und Krafträder gilt eine Sachkundigenprüfung als durchgeführt, wenn über eine vom Hersteller vorgeschriebene und ordnungsgemäß durchgeführte Inspektion ein mängelfreies Ergebnis einer autorisierten Fachwerkstatt vorliegt, das auch die Prüfung auf arbeitssicheren Zustand (zum Beispiel in Bezug auf Vorhandensein und Zustand der Warnkleidung sowie der Einrichtungen zur Ladungssicherung) ausweist (...)".